Über die Meinungsäusserungsfreiheit in der Schweiz

Von Alexander Müller veröffentlicht am 13. Juni 2015 | 1.773 mal gesehen

Wer gekündigt wird, weil er auf Twitter eine ironische Aussage machte und deswegen von den Medien an die Öffentlichkeit gezerrt wurde, hat in der Schweiz Pech gehabt. Er muss damit rechnen, dass er von der Arbeitslosenkasse wegen angeblich selbstverschuldeter Kündigung bestraft wird.

Dies selbst dann, wenn er seine Aussage während seiner Freizeit gemacht hat, sein Name nicht mit dem Arbeitgeber in Verbindung gebracht werden kann und er sich weder über den Arbeitgeber noch über etwas Berufliches geäussert hat.

Dies zumindest gemäss dem kürzlich gefällten Bundesgerichtsentscheid 8C_165/2015. Das Bundesgericht tritt damit das verfassungsmässige Recht auf freie Meinungsäusserung gemäss Art. 16 Absatz 2 der Schweizerischen Bundesverfassung sowie die Art. 10 der EMRK mit Füssen. Ausserdem setzt es sich damit über Art. 336a Abs. 1 lit. b des Obligationenrechts hinweg.

Zu den Artikeln, welche vom Bundesgericht mit Füssen getreten wurden:

Laut Art. 16 der Schweizerischen Bundesverfassung hat jede Person das Recht, ihre Meinung frei zu bilden und sie ungehindert zu äussern und zu verbreiten.

Laut Art. 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention hat jede Person das Recht auf freie Meinungsäusserung. Dieses Recht schliesst die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben.

Laut Art. 336 a Abs. 1 lit. b ist eine Kündigung missbräuchlich wenn sie erfolgt, weil die andere Partei ein verfassungsmässiges Recht aussübt. Dies allerdings mit einer bei Schweizer Gesetzen üblichen Einschränkung. Wenn die Rechtsausübung eine Pflicht aus dem Arbeitsverhältnis verletzt oder die Zusammenarbeit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt, darf gekündigt werden. Im Konkreten Fall lag jedoch weder eine Verletzung einer Pflicht aus dem Arbeitsverhältnis vor, noch war die Zusammenarbeit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt. Dass ist alleine schon dadurch belegt, dass ich wieder im selben geografischen Gebiet im gleichen Beruf tätig bin. Das wäre ja nicht möglich, wenn eine wesentliche Beeinträchtigung vorliegen würde.

Zum Fall:

Ich hatte auf Twitter eine ironische Äusserung zu einem politischen Thema gemacht, die anschliessend von Dritten gedreht und unvollständig sowie aus dem Zusammenhang gerissen gegen mich verwendet wurde. Die Medien griffen das Thema auf und prangerten mich an ohne vorher sauber recherchiert zu haben bzw. mir die Gelegenheit zu geben, zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen. Anschliessend wurde mir aufgrund der Medienberichterstattung gekündigt. Die deutsche Journalistin Carolin Neumann begrüsste meine Entlassung auf dem Swisscom-Portal mit einem hämischen und niederträchtigen Artikel mit dem Titel: „Wegen eines Tweets den Job verloren? Gut so!“ Der Artikel von Frau Neumann und auch andere zeigen auf, welche Absicht hinter der Medienberichterstattung einiger Journalisten steckte. Für mich ist klar, sie wollten mir schaden und fanden es gut, was sie mir angetan haben.

Screenshot des Titels von Carolin Neumanns Artikel

Swisscom

Auszug aus dem Bundesgerichtsentscheid (BGE 8C_165/2015):

BGE 8C 165 2015

Nach meiner Entlassung meldete ich mich bei der Arbeitslosenkasse. Die Arbeitslosenkasse kam daraufhin zum Schluss, dass ich selbstverschuldet gekündigt worden sei, was einfach nur grotesk ist. Sie warf mir, die mir in den Medien vorgeworfene Aussage vor und leitete daraus eine Verletzung einer nicht vorhandenen Pflicht aus dem Arbeitsverhältnis ab. Damit sparte sich die Arbeitslosenkasse zulasten von mir Geld im fünfstelligen Bereich. Das Bundesgericht stützt mit seinem fragwürdigen Urteil diese Praxis. Es offenbart damit gravierende Mängel in der Schweizer Rechtssprechung und zeigt den geringen Stellenwert von verfassungsmässigen Rechten in der Schweiz auf.

Mein Anwalt äusserte sich über den Bundesgerichtsentscheid wie folgt:

Das Gericht hatte offensichtlich keine grosse Lust, sich detailliert mit ihrem Fall auseinanderzusetzen. Es scheint auch hier so, dass mit dem Buzzword “Kristallnacht“ kein (Rechts-)Staat zu machen ist.

Der Anwalt stellt mit seiner Aussage den Schweizer Rechtsstaat in Frage. Ich auch. Ich habe aufgrund dieser Twitter-Geschichte wiederholt erfahren wie perfid und unfair in der Schweiz Recht gesprochen wird.

Im konkreten Fall wäre ein Weiterzug an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte denkbar. Denn das Bundesgericht tritt mit seinem Urteil auch die Menschenrechtskonvention mit Füssen. Leider zeigt die Erfahrung jedoch immer wieder, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte nichts taugt.  Offenbar weist er rund 97% der Beschwerden ohne fundierte Begründung aufgrund von Überlastung als angeblich unzulässig zurück (Quelle). Damit bestätigt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte, dass die EMRK im Grunde genommen nichts taugt und es völlig egal ist ob die Schweiz die EMRK kündigt oder nicht. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte wird bei Schweizer Bürgern selten tätig. Er wird hauptsächlich dann tätig, wenn es um die Abschiebung krimineller Ausländer oder von abgewiesenen Asylbewerbern geht. Richter sind eben doch verkappte Politiker und sie betreiben mit ihrer Rechtssprechung Gesinnungspolitik!

Fazit aus der ganzen Geschichte: Die allermeisten, die über die Twitter-Geschichte geschrieben haben, taten dies in der bösartigen Absicht mir zu schaden. Einige freuten sich ja sogar offen darüber, als sie sahen, wie sie mir geschadet haben. Es ist ihnen mit der tatkräftigen Unterstützung der Schweizer Gesinnungsjustiz gelungen, mir massiv zu schaden. Ich stehe wegen der Twitter-Geschichte mit einem Schaden im Wert eines Schweizer Einfamilienhauses und hohen Schulden da und meine Rentenversicherung wurde massiv verschlechtert. Der Schweizer Unrechtsjustiz, die alles ihr mögliche tut um die Täter zu schützen, sei dank.

Auszüge aus dem Kristallnacht-Urteil des Zürcher Obergerichts

Von Alexander Müller veröffentlicht am 7. Juni 2015 | 1.567 mal gesehen

Damit die Öffentlichkeit erfährt wie im Kanton Zürich Recht gesprochen wird, werde ich nachfolgend Auszüge aus dem Urteil des Zürcher Obergerichts betreffend des Kristallnacht-Tweets publizieren. Da ich Berufung einreichen werde, werde ich die Auszüge jedoch vorerst unkommentiert lassen. Soll sich jeder selber seine Meinung über diese Art der Rechtsprechung bilden. Ich habe schon mehrfach über die politische Schweizer Gesinnungsjustiz berichtet.

Nur eines mache ich hier noch einmal deutlich, weil das selbst die NZZ-Journalistin Brigitte Hürlimann nicht richtig wieder gegeben hat.

NZZ-Brigitte-Huerlimann_Kristallnacht

In meiner Twitter-Aussage habe ich „NICHT“ geschrieben, dass es nochmals eine Kristallnacht braucht. Das ist eine Erfindung infamer Journalisten.

Kristallnacht-Urteil1

Kristallnacht-Urteil2

Kristallnacht-Urteil4Zu Ziffer 5.3.2.2: Ein totaler Unsinn ist das, über Juden habe ich mich im Juni 2012 nachweislich überhaupt nicht geäussert. Das wurde mir ja sogar noch nicht einmal von Frau Binswanger unterstellt. Vor Jahren habe ich auf diesem Blog sogar Israel verteidigt!!! Folglich ist es einfach ein fertiger Schwachsinn, wenn mir das Gericht eine Bezugnahme auf Juden und das Judentum unterstellt. Die Leute, die mich da verurteilt haben, kennen mich in keinster Weise und haben ein völlig falsches Bild von mir.

Kristallnacht

Aus dem Kontext geht klar hervor, dass ich mich besorgt über radikalen Islamismus geäussert habe. Ich habe niemanden aufgrund seiner Religion oder Ethnie herabgesetzt!

Kristallnacht-Urteil3

Zum nachfolgenden Auszug: Der Zusatz ist natürlich sehr wohl von Relevanz. Die Reichskristallnacht wurde von der Regierung verordnet. „Damit die Regierung aufwacht“ ergibt für die historische Reichskristallnacht somit gar keinen Sinn. Damit ist die Behauptung des Zürcher Obergerichts, ich hätte einen staatlich organisierten Völkermord zu rechtfertigen gesucht schon einmal abwegig. Es ist bedenklich, dass die Richter diese Tatsache einfach ignoriert haben. Dies zumal ich diesen Zusatz bereits bei meiner ersten Einvernahme bei der Zürcher Staatsanwaltschaft erwähnte und deutlich machte, dass meine Aussage auf Twitter unvollständig und dekontextualisiert wiedergegeben wurde. Die haben für Ihr Urteil einfach nur das herausgepickt, was ihnen ins Konzept gepasst hat.

Kristallnacht-Urteil6

Wohlverstanden, es geht um eine mir vorgeworfene Aussage auf Twitter!

Kristallnacht4

Mir ist übrigens bis heute nicht klar inwiefern ich mit meiner Aussage die türkischen Kläger von David Gibor unmittelbar herabgesetzt haben soll, wie mir im Urteil unterstellt wird. Die haben ja selber gar nicht gelesen, was ich auf Twitter geschrieben habe. Beim einen frage ich mich aufgrund seines Alters, ob er überhaupt ein Twitterkonto hat. Fakt ist, dass David Gibors Mandanten das Beschwerderecht einfach erteilt wurde, ohne dass abgeklärt wurde ob diese überhaupt ein Twitterkonto haben.
Ursprünglich haben ja die jungen Grünen angekündigt eine Strafanzeige gegen mich einzureichen und David Gibor zu beauftragen. Sie haben es dann, obwohl in zwei Medienmitteilungen angekündigt, nicht getan. Ich kann mir vorstellen, dass David Gibor ihnen mitgeteilt hat, dass die Chancen auf Erfolg einer Privatklage besser stehen, wenn die Privatkläger Vertreter der Türkischen Gemeinschaft Schweiz sind. Er hat ja zudem bereits Vertreter der Türkischen Gemeinschaft Schweiz gegen die SVP-Widen vertreten. Fakt ist, dass ausser den Türken sonst keine weiteren Privatkläger vor Gericht standen.

Kristallnacht-Urteil5

Widersprüche in der Schweizer Rechtsprechung

Von Alexander Müller veröffentlicht am 3. Juni 2015 | 2.213 mal gesehen

Das Schweizerische Bundesgericht hat offenbar etwas gegen Beschwerden von Privatklägern. Es lehnt Beschwerden von Privatklägern mit formaljuristischen Argumenten ab, die in der Sache nicht überzeugen und sich zuweilen sogar widersprechen.

Offenbar möchte das Schweizerische Bundesgericht nicht, dass Privatkläger Gerichtsurteile von Vorinstanzen anfechten. Dies selbst dann nicht, wenn krasse Fehlurteile und Verstösse gegen das Fairnessgebot vorliegen.

Zwei Fälle, die Aufzeigen was ich meine

In einem Fall habe ich eine höchst fragwürdige Nichtanhandnahmeverfügung der Luzerner Staatsanwaltschaft angefochten. Schweizer Staatsanwälte verfügen sehr gerne Nichtanhandnahmeverfügungen, weil sie sich damit Arbeit ersparen. Die Staatsanwaltschaft erwähnte in ihrer Nichtanhandnahmeverfügung, dass ein türkischer Betreiber einer Website „vermutlich“ im Juni 2012 einen Bericht auf seiner Website veröffentlicht hat. Mit dem Wort „vermutlich“ machte sie deutlich, dass sie keine Ahnung hatte, wann die beanstandete Publikation im Internet publiziert wurde.

NAV-STA-LU

Das hielt die Luzerner Staatsanwaltschaft jedoch nicht davon ab, nachträglich anzuzweifeln, dass ich die Antragsfrist eingehalten habe. Dies obwohl sie diese Zweifel in ihrer Nichtanhandnahmeverfügung nicht erwähnte hatte und offenkundig keine Ahnung hatte wann die beanstandete Publikation veröffentlich wurde. In ihrer Stellungnahme zu meiner Beschwerde über ihre Nichtanhandnahmeverfügung mutierte ihre „VERMUTUNG“ plötzlich zur „TATSACHE“. Dies ohne Vorliegen neuer Erkenntnisse, wie aus dem letzten Satz des nachfolgenden Texts ebenfalls hervorgeht.

NAV-Stellungnahme-STA-LU

Mit solch lächerlichen Argumenten und Zeitungsartikeln von Boulevardmedien als vermeintlichen „Beweisen“ schmettern Schweizer Staatsanwälte Strafanträge ab. Schweizer Richter decken diese Praxis mit ihren Entscheiden, indem sie einem Privatkläger, der dagegen eine Beschwerde einreicht einfach das Beschwerderecht absprechen. Dieses aus rechtstaatlicher Sicht höchst fragwürdige bzw. gar bedenkliche Vorgehen wird selbst beim höchsten Gericht unseres Landes praktiziert. Ich habe diesen und weitere Fälle ans Bundesgericht weitergezogen, weil ich Mühe habe solche gravierende und offensichtliche Ungerechtigkeiten zu akzeptieren.

Das Bundesgericht verweigerte mir bereits mehrfach mit formaljuristischen Begründungen das Beschwerderecht. Bei formaljuristischen Begründungen geht es nicht um die Sache sondern lediglich um Fragen wie jene, ob der Privatkläger überhaupt das Recht hat gegen den Entscheid eines untergeordneten Gerichts zu klagen. Ich bin der Meinung, dass der Instanzenweg in einem Rechtsstaat möglich sein muss. Dies damit Privatkläger gegen die Justizwillkür untergeordneter Instanzen vorgehen können und diese nicht einfach so hinnehmen müssen. Das gehört nach meinem Rechtsverständnis zu einem Rechtsstaat. Die Bundesrichter sind offensichtlich anderer Meinung. Sie decken krasse Fehlurteile indem sie eine materielle Überprüfung derselben verweigern und diese mit höchst fragwürdigen und widersprüchlichen formaljuristischen Ausflüchten begründen.

Zwei Beispiele solcher Ausflüchte, die sich diametral widersprechen

Bei BGE 6B_731/2014 wurde mir vom linksgrünen Bundesrichter Christian Denys das Beschwerderecht verweigert,  weil ich angeblich keine Zivilforderung geltend gemacht hätte. Das stimmte übrigens nicht, ich habe auf diesem Blog bereits darüber berichtet. Denys schrieb: „Das verlangt grundsätzlich von ihm, dass er adhäsionsweise Zivilforderungen geltend gemacht hat.“

BGE_6B_731-2014

Bei BGE 6B_48/2015 argumentierten der linksgrüne Denys, ein SP-Kollege und eine SVP-Kollegin dann, dass ich nicht zur Beschwerde legitimiert sei, weil ich ja bereits eine Zivilforderung geltend gemacht hätte. So schrieben Sie: „Mit dem Beschreiten des Zivilwegs verzichtete der Beschwerdeführer auf die Geltendmachung einer Zivilforderung im Strafverfahren. Somit fehlt ihm die Legitimation in der Sache.“

BGE_6B_48-2015

Mit anderen Worten, die finden immer einen formaljuristischen Grund um auf die Beschwerde eines Privatklägers nicht eingehen zu müssen, wenn sie es nicht wollen. Dabei nehmen sie auch in Kauf, dass sich ihre Ausflüchte zuweilen widersprechen.

So funktioniert die Rechtsprechung im Schweizer „Rechtsstaat“. Ich habe mittlerweile zuviel durchgemacht und erlebt, dass ich noch an unseren Rechtsstaat glaube. Eine faire Gerichtspraxis, die sich an der Gerechtigkeit orientiert, hat die Schweiz definitiv nicht. Dafür hat die Schweiz eine durch und durch politische Gesinnungsjustiz, die mit geradezu irrwitzigen Argumenten begründete Fehlurteile leichtfertig in Kauf nimmt.

Die politische Schweizer Gesinnungsjustiz passt zu einem Land, in welchem öffentlich darüber diskutiert wird, was Menschen sagen dürfen und was nicht bzw. darüber ob Plakate verboten werden sollen oder nicht. Sie passt zu einem Land, in welchem Menschen wegen einer in den Medien falsch zitierten Aussage auf Twitter verhaftet und verurteilt werden können. Sie passt zu einem Land, in dem Menschen ins Gefängnis gesteckt werden, wenn sie die Busse wegen einer falsch zitierten Aussage auf Twitter nicht bezahlen. Das ist die Schweiz der linken Gutmenschen.

Ich überlege mir inzwischen übrigens ernsthaft ob ich nicht wegen der mir vorgeworfenen unvollständig und dekontexualisiert zitierten Twitter-Aussage ins Gefängnis gehen soll. Dann kann der Staat, der mich dermassen drangsaliert, wenigstens dafür blechen. Vielleicht verliere ich dann deshalb meinen Job, aber für etwas haben wir ja ein Sozialamt. Die wollen mich ja sozial ausgrenzen und zum Sozialfall machen. Sollen sie doch, wenn es ihnen Spass macht. Ich bin seit 23 Jahren berufstätig und habe mir etwas aufgebaut. Wenn mir das der Staat wegen einer mir vorgeworfenen falsch zitierten Aussage auf Twitter zerstören will, nur zu. Soll er doch. Dann muss er aber auch die Konsequenzen dafür tragen und mich durchfüttern. Augenmass und Verhältnismässigkeit hatte der Schweizer Rechtsstaat in meinem Fall von Anfang an nicht. Ich wurde ja kurz nachdem in den Medien Vorwürfe gegen mich erhoben wurden, deswegen im Auftrag der Zürcher Staatsanwaltschaft verhaftet. VERHAFTET!!!

Für mich haben sich weder Richard Wolff noch sein Vorgänger eingesetzt. Für die Binz-Areal-Krawallanten setzen sich feine Herren wie diese dann aber wieder ein. Für mich gilt offensichtlich Aug, um Aug, Zahn um Zahn, wie im alten Testament aus vorchristlichen Zeiten als auch noch Steinigungen üblich waren. Im Film von Monthy Python geht es um das Wort „Jehova“ und bei mir geht es um das Wort „Kristallnacht“. Dem in linken Kreisen der Schweiz hochangesehenen Beschneidungs- und Inzestbefürworter David Gibor scheint das zu gefallen, wie ich den Eindruck habe.