Schon in die Säule 3a eingezahlt?

Von Alexander Müller veröffentlicht am 16. Dezember 2013 | 1.672 mal gesehen

Das Jahr 2013 neigt sich dem Ende zu und damit bietet sich die letzte Gelegenheit für dieses Jahr in die private Vorsorge, die Säule 3a einzuzahlen. Die Einzahlungen erfolgen in ein privates Vorsorgekonto bei einer Bank oder bei der Post. Bei der Säule 3a handelt sich um eine gebundene Vorsorge, die allen Erwerbstätigen offen ist. Eine Einzahlung in die Säule 3a bietet folgende Vorteile:

  • Die Einzahlungen können bis zum gesetzlichen Maximalbetrag vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden.
  • Es werden während der gesamten Vorsorgedauer keine Steuern auf das in der Säule 3a gebildete Kapital erhoben. (Staatlich geförderte Vermögensbildung)
  • Bei Auszahlung wird das Kapital zu einem reduzierten Satz und getrennt vom übrigen Einkommen besteuert.
  • Das angesparte Vermögen in der Säule 3a kann zu Vergünstigungen von Bank- und Postdienstleistungen führen. Ab einem bestimmten Kundenvermögen bieten einige Banken und die Post z.B. eine kostenlose Kontenführung an.

Der gesetzliche vom steuerbaren Einkommen abzugsfähige Maximalbetrag für die Säule 3a richtet sich danach ob Person bereits einer Vorsorgeeinrichtung angehört oder nicht. Selbständigerwerbende, die keiner Vorsorgeeinrichtung angehören, dürfen einen weitaus höheren Maximalbetrag von den Steuern abziehen als Personen, die bereits Beiträge an eine Pensionskasse bezahlen. Der vom steuerbaren Einkommen abzugsfähige Maximalbetrag für Personen, die bereits einer Pensionskasse angehören beträgt 6’739 Franken. Personen, die keiner Pensionskasse angehören, können bis zu 33’696 Franken vom steuerbaren Einkommen abziehen.

Das eingezahlte Kapital kann in spezielle Vorsorgefonds investiert werden. Das ist vor allem in Zeiten mit niedriger Verzinsung von Vorteil.

Da es sich bei der Säule 3a um eine gebundene Vorsorge handelt, können die eingezahlten Gelder nur unter den folgenden Bedingungen ausgezahlt werden.

  • bei der Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit
  • bei der Aufgabe der bisherigen selbständigen Erwerbstätigkeit und Aufnahme einer neuen, andersartigen selbständigen Erwerbstätigkeit
  • zum Erwerb von Wohneigentum
  • beim definitiven Wegzug aus der Schweiz
  • beim Bezug einer ganzen Invalidenrente der IV
  • ab vollendetem 60. Altersjahr (Frauen 59. Altersjahr); die Altersleistungen werden bei Erreichen des ordentlichen Rentenalters der AHV fällig (65 Jahre für Männer und 64 Jahre für Frauen). Weist der Vorsorgenehmer nach, dass er auch nach dem ordentlichen Rentenalter der AHV erwerbstätig ist, kann er weiterhin Beiträge an die Säule 3a leisten und es kann der Bezug bis höchstens fünf Jahre nach Erreichen des ordentlichen Rentenalters der AHV aufgeschoben werden.

Der Bezug von Geldern von der Säule 3a wird zu einem reduzierten Satz besteuert. Die Gelder der Säule 3a können für den Einkauf in eine Pensionskasse verwendet werden.