Der Schutz der Persönlichkeitsrechte muss verbessert werden

Von Alexander Müller veröffentlicht am 5. Juni 2013 | 3.211 mal gesehen

Die Persönlichkeitsrechte sind in der Schweiz durch die Bundesverfassung geschützt. Artikel 10 der Bundesverfassung garantiert das Recht auf Leben und persönliche Freiheit und Artikel 13 garantiert den Schutz der Privatsphäre.

Auf Gesetzesebene garantiert das Zivilrecht mit ZGB Artikel 28 einen umfassenden Schutz der Persönlichkeit vor Verletzung durch Dritte. Auch im Strafrecht gibt es einen Schutz der Persönlichkeit vor Verletzung durch Dritte. Laut StGB Artikel 173 sind Ehrverletzungen auf Antrag strafbar, laut StGB Artikel 174 sind Verleumdungen auf Antrag strafbar, laut StGB Artikel 177 sind Beschimpfungen auf Antrag strafbar, laut StGB Artikel 180 sind Drohungen auf Antrag strafbar und laut StGB Artikel 181 ist Nötigung auf Antrag strafbar. Allerdings werden bei Antragsdelikten die Strafermittlungsbehörden erst auf Antrag tätig. Ein Geschädigter muss zu diesem Zweck die Sraftat anzeigen und einen Strafantrag stellen.

Leider ist gerade der Schutz der Persönlichkeitsrechte im Strafgesetzbuch mangelhaft geregelt. Die Artikel im Strafgesetzbuch lassen den Staatsanwälten zu viele Möglichkeiten um Strafanträge, möglicherweise aus Faulheit, Inkompetenz, Voreingenommenheit oder Parteinahme, mit absurden Begründungen abzulehnen. So bleibt den Geschädigten oft nur der kostspieligere Weg über das Zivilrecht. Doch auch beim Zivilrecht gibt es Verbesserungsbedarf. Der Persönlichkeitsschutz ist im Zivilrecht zwar umfassender, es gibt jedoch eine finanzielle Hürde, die es zu überwinden gilt. Beim Zivilrecht muss ein Geschädigter  für die Prozesskosten einen Vorschuss leisten. Dieses Hindernis wurde vermutlich mit Absicht geschaffen um die Gerichte zu entlasten. Das darf jedoch eigentlich nicht sein. Die Rechtsprechung sollte in einem Rechtsstaat keine Frage des Geldes sein!

Ich plädiere deshalb dafür, dass die Artikel 173, 174 und 177 des Strafgesetzbuchs zum umfassenderen Schutz der Persönlichkeitsrechte verbessert werden. Ansonsten kann man die Artikel gleich abschaffen, weil Strafanträge, die sich auf diese Artikel beziehen von den Strafermittlungsbehörden viel zu oft und zu gerne abgewiesen werden. Siehe die völlig unverständliche Nichtanhandnahme des Strafantrags von Kantonsrat Claudio Zanetti. Zanetti ist übrigens Jurist und kennt das Gesetz. Dennoch wurde sein Strafantrag mit einer derart absurden Begründung abgewiesen, dass sogar die NZZ darüber berichtet hat. Die NZZ ist die seriöseste Zeitung, die es noch in der Schweiz gibt.

Auch das Zivilrecht muss verbessert werden. Dies indem die zu leistenden Prozesskostenvorschüsse entweder gesenkt oder aber aufgehoben werden. Laut Bundesverfassung Artikel 8 ist vor dem Gesetz jeder gleich zu behandeln. Somit sollten weder reichere Bürger noch ärmere Bürger vor dem Gesetz besser gestellt sein als der Mittelstand. Reiche können die Prozesskostenvorschüsse zahlen und Bürgern, mit weniger als CHF 3’000.00 Monatseinkommen, werden die Prozesskosten erlassen. Der Mittelstand hat im Schweizer Rechtsstaat jedoch Pech gehabt. Dies gilt insbesondere für jene Mittelständler, denen die Rechtsschutzversicherungen einen Versicherungsvertrag verweigern. Rechtschutzversicherungen können einem Interessenten einen Versicherungsvertrag verweigern, wenn sie befürchten, dass dieser versicherte Leistungen beanspruchen könnte. Versicherungen sind gewinnorientierte Unternehmen, die davon leben mehr Prämien einzunehmen als Leistungen auszuzahlen. Ich war als Kreditanalyst bei einem Versicherungsunternehmen tätig und es gehörte zu meinem Job Risiken für die Versicherung zu minimieren.