Tweet von Lukesoundsystem

Von Alexander Müller veröffentlicht am 21. Juli 2013 | 2.238 mal gesehen

Am 2. Januar 2013 äusserte der anonyme Twitterer «Lukesoundsystem», der sich selber als «gewaltloser Sozialist» bezeichnet, in einer Diskussion auf Twitter die folgende Aussage:

Lukesoundsystem_KKW

Mit KKW’s sind Kernkraftwerke gemeint. Aufgrund dieser Aussage wurde eine Strafanzeige gegen Lukesoundsystem eingereicht. Die Aargauerzeitung war eine von wenigen Zeitungen, die darüber berichteten. Unter anderem stand die Frage im Raum ob diese Aussage ein öffentlicher Aufruf zu einem Verbrechen ist. Das wäre nach StGB Art. 259 strafbar.

Im Schweizerischen Strafgesetzbuch Artikel 259 Absatz 1 heisst es:

Wer öffentlich zu einem Verbrechen auffordert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe verurteilt.

Die Anzeige wurde noch um den Tatbestand der Beschimpfung erweitert, weil Lukesoundsystem als er erfuhr, dass er angezeigt worden war, folgende Aussage twitterte:

Lukesoundsystem-Twitter

Wie inzwischen bekannt wurde, hat die Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland das Verfahren gegen Lukesoundsystem noch im Januar 2013 mit einer Nichtanhandnahmeverfügung eingestellt. Das Verfahren wurde also bereits wenige Tage nach Einreichung der Strafanzeige eingestellt.

Die Medien berichteten nicht mehr darüber, obwohl die Begründung der zuständigen Staatsanwältin von allgemeinem öffentlichen Interesse ist. Dies insbesondere was StGB Artikel 259 angeht. Die Begründung der zuständigen Staatsanwältin lautet wie folgt, ich zitiere:

Wer öffentlich zu einem Verbrechen oder einem Vergehen mit Gewalttätigkeit gegen Menschen oder Sachen auffordert, macht sich der öffentlichen Aufforderung zu Verbrechen oder Gewalttätigkeit schuldig (Art. 259 StGB). Bestraft wird, wer auf eine unbestimmte Vielzahl von Menschen in einer Weise einwirkt, die geeignet ist, den Vorsatz zu Verbrechen oder gewalttätigen Vergehen zu wecken oder Gewalttaten auszulösen. Eine unter diesem Aspekt strafrechtlich relevante Äusserung muss eine gewisse Eindringlichkeit aufweisen, die nach Form und Inhalt geeignet ist, den Willen der Adressaten zu beeinflussen, um als Aufforderung zu gelten. Nicht schon jede im Gesamten der Ausführungen  nicht ins Gewicht fallende Bemerkung oder nach der Art der Äusserung nicht ernst zu nehmende Aussage genügt. Vorliegend handelt es sich um eine einzelne Äusserung, welche nicht an ein gezieltes oder bereits aufgeheiztes Publikum gerichtet war. Die beanzeigte Äusserung weist daher unter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs nicht notwendige Eindringlichkeit auf, um als Aufforderung im tatbeständlichen Sinn zu gelten, weshalb auch eine Strafverfolgung wegen öffentlicher Aufforderung zu Verbrechen oder Gewalttätigkeit nicht in Frage kommt.

Ich denke, dass diese Begründung einer Staatsanwältin des Kantons Zürich von allgemeinem Interesse ist. Es ist wichtig, dass die Leute wissen, was nach Ansicht von Staatsanwälten strafbar ist und was nicht.