Schweizer Bundesgericht legalisiert Cybermobbing

Von Alexander Müller veröffentlicht am 22. Oktober 2016 | 1.918 mal gesehen

Der Linke Herbert Fischer betreibt im Internet eine Plattform für Wahlen und Abstimmungen im Kanton Luzern. Obwohl ich weder Luzerner bin noch im Kanton Luzern wohne oder politisiere, beehrt er mich auf seiner Plattform mit rund 14 Publikationen. Wobei er mich namentlich erwähnt und behauptet ich hätte ihm in aggressivem Ton gedroht, was nachweislich eine Lüge ist. Bis vor kurzem hatte er auch meine Wohnadresse publiziert. Die Schweizer Justiz hat dieses Cybermobbing, anders kann ich es nicht nennen, jetzt im Rahmen der Pressefreiheit legalisiert.

Ich darf dem Anwalt von Herbert Fischer, bei dem es sich um den ehemaligen SP-Bundesrichter Hans Wiprächtiger handelt, zum Dank für die rufschädigende Beehrung auf lu-wahlen.ch jetzt 5’319 Franken bezahlen. Der ganze Spass mit Fischer hat mich abgesehen vom persönlichen Aufwand und der legalisierten Rufschädigung rund 30-40’000 Franken gekostet. Insgesamt haben sie mir mit der Twittersache einen immensen Schaden verursacht und einen Schuldenberg in der Höhe von derzeit über 170’000 Franken beschwert. Somit bin ich mittlerweile vom wohlhabenden Single zum hochverschuldeten Single geworden. Es leben die Pressefreiheit und die Schweizer Justiz, die den mir zugefügten Schaden legalisiert hat.

cybermobbing
Rot markiert, die Publikationen, mit denen mich Herbert Fischer beehrte.

Argumentation der Richter

Die Schweizer Richter vertreten die Ansicht, dass ich eine relative Person der Zeitgeschichte sei, weil ich auf Twitter einen Tweet geschrieben habe, welcher mir in der Presse vorgeworfen wurde. Meine namentliche Nennung sei somit legitim. Ich kann somit keinen Persönlichkeitsschutz in Anspruch nehmen. Auch nicht wenn Herbert Fischer hauptsächlich über das Verfahren zwischen ihm und mir berichtet hat, bei dem es nicht um einen Tweet ging. Der Umstand, dass ich auf Twitter einen Tweet geschrieben habe, legitimiere das.

Auf meinen Antrag betreffend Feststellung der Widerrechtlichkeit betreffend Nennung meiner Wohnadresse sei mangels Rechtsschutzinteresse nicht einzugehen. Ich würde ja auf diesem Blog Spenden sammeln und dabei auch meinen Wohnort nennen. Insofern ist es nach Ansicht der Richter nicht verständlich, warum ich etwas gegen die Publikation meiner Wohnadresse auf der Website von Herbert Fischer habe. Diese lächerliche Argumentation rechtfertigt im Grunde genommen die Publikation sämtlicher Adressen von Telefonbüchern auf irgendeiner Internetseite oder in sozialen Medien. Wer also irgendeiner Person schaden will, darf laut Schweizer Rechtsprechung einen Blogartikel über diese Person schreiben und deren Wohnadresse inklusive Telefonnummer publizieren sofern, er diese in einem Telefonbuch oder einer Seite wie tel.search.ch findet. Dies zumindest, wenn man sich konsequent an die Argumentation der Richter hält.

Die namentliche Nennung ist auch kein Problem, insbesondere dann, wenn die Presse einen Tweet von euch aufgegriffen hat und ihn in ihren Artikeln erwähnt. Ihr seid dann laut Argumentation des Bundesgerichts eine Person der Zeitgeschichte. Auch die Namen von Leuten, die nicht für vogelfrei erklärt wurden, dürft ihr nennen. Dies zumindest sofern diese unter ihrem Namen im Internet publizieren und kommentieren z.B. auf einem Internet- und Newsportal,  einem Blog oder einem sozialen Medium wie Twitter.

Der Schweizer Rechtsstaat fördert die anonyme Feigheit

Wer in der Schweiz ehrlich mit seinem richtigen Namen seine Meinung kundtut, der macht sich angreifbar. Anonyme Denunzianten wie z.B. Twitter-Benutzer mit dem Pseudonym Swissbitch666 oder Newsmän können euch anschwärzen und die Presse auf euch hetzen ohne ihre eigene Identität preisgeben zu müssen. Die Presse entstellt und verdreht eure Aussage dann mitunter derart, dass ihr einen immensen Rufschaden mit all seinen Konsequenzen erleidet. Ihr habt dann nachher ein riesen Problem und einen immensen Rufschaden, der euch von den Tätern und den Richtern, die sie schützen, jahrelang nachgetragen wird. Mir tragen sie jetzt schon seit Jahren einen einzigen Tweet nach, den sie weder selber gesehen noch wirklich verstanden haben. Damit rechtfertigen sie alle an mir begangenen Persönlichkeitsverletzungen. Meinen Tweet haben die Richter sehr einseitig und spitzfindig zu meinem Nachteil interpretiert. Dabei haben sie eine regelrechte Wortklauberei betrieben und alles zu meinem Nachteil ausgelegt. Bei meinen Prozessgegnern tun sie genau das Gegenteil. Bei Fischer haben sie detailliert dargelegt, weshalb die Lüge, ich hätte ihm in aggressivem Ton gedroht, keine rufschädigende Persönlichkeitsverletzung sei. Da ich ihm in der Dritten Email rechtliche Schritte angekündigt habe, könne man dies durchaus als Drohung und als aggressiv bezeichnen usw. Richter, die so argumentieren sind einfach nicht ehrlich und vor allem sind sie unfair.

Fazit: Die Schweizer Rechtssprechung unterdrückt die Meinungsäusserungsfreiheit und fördert die anonyme Feigheit im Internet. Diese Rechtsprechung passt zu einer feigen und hinterhältigen Gesellschaft, der grundlegende Werte wie Ehre, Stolz und Aufrichtigkeit abhanden gekommen sind.