Schweizer Justizbehörden kontrollieren sich selbst

Von Alexander Müller veröffentlicht am 1. Januar 2016 | 1.238 mal gesehen

Schweizer Justizbehörden begehen immer wieder gravierende Fehler in der Ermittlung und der Rechtssprechung. Es dominieren Schlamperei, Kumpanei und eine Rechtssprechung, die mehr auf Mutmassungen als auf Fakten basiert. Höchst ungerechte Fehlurteile sind in der Schweizer Rechtssprechung keine Seltenheit. Ein wirksames Qualitätsmanagement bzw. eine wirksame Kontrolle gibt es bei Schweizer Justizbehörden keine. Die Schweizer Justizbehörden kontrollieren sich selbst und decken sich dabei gegenseitig.

Ursprünglich war wohl vorgesehen, dass das Öffentlichkeitsprinzip die Kontrolle der Justizbehörden sicherstellen soll. Doch, das Öffentlichkeitsprinzip taugt nichts.  Es hat versagt und ist keine wirksame Kontrolle. Dies, da Journalisten sprichwörtlich zu dumm sind um Missstände aufzudecken und die Kontrolle wahrzunehmen. Auch die Medienöffentlichkeit kann diesen Mangel nicht beheben, da die Durchschnittsleser nur das wahrnehmen, was Journalisten in ihren Artikeln schreiben. Dabei leiden die Medien selbst unter zunehmendem Vertrauensverlust. Breite Bevölkerungsschichten nehmen die linken Massenmedien nur noch als Lügen- und Propagandapresse war. Politisches Gatekeeping, Agenda-Setting sowie tendenziöse und einseitige Medienberichte sind bei der Lügenpresse an der Tagesordnung. Immer mehr schleicht sich auch Schleichwerbung via Publireportagen in den redaktionellen Teil von Printmedien. Der Vertrauensverlust wird dadurch grösser.

Die Justizbehörden in der Schweiz können schalten und walten wie sie wollen. Es sind ihnen dabei kaum Grenzen gesetzt. Sie umgehen mit abenteuerlichen Interpretationen selbst Gesetze. Zum Beispiel machen einige Staatsanwälte und Richter aus unwahren Tatsachenbehauptungen Werturteile oder aber sogenannte gemischte Werturteile. Falsche Tatsachenbehauptungen sind in der Regel stets widerrechtlich. Werturteile hingegen nicht unbedingt.

Beispiel für eine falsche Tatsachenbehauptung:
Y sagt, Herr X hat Frau XY vergewaltigt. (Es stimmt nicht und Y kann keinen Wahrheitsbeweis erbringen und auch nicht glaubhaft geltend machen es aus gutem Grund für wahr gehalten zu haben).

Beispiel für ein Werturteil:
A sagt, Herr B. ist ein schlechter Politiker.

Im Grunde genommen ist es einfach zwischen Tatsachenbehauptungen und Werturteilen zu unterscheiden. Viele Schweizer Staatsanwälte und Richter tun sich jedoch schwer damit. Woran liegt das? Sind das alles Justizpfeifen oder tun sie aus persönlichen oder politischen Motiven oder schlicht aus Faulheit so blöd?

Meiner Beobachtung nach suchen hauptsächlich angepasste Linke und Staatsgläubige Arbeit beim Staat. Sie suchen einen sicheren Hafen und ein geregeltes Einkommen. Das entspricht ihrem proletenhaften Gewerkschafter-Charakter und ihren Bedürfnissen. Dementsprechend braucht sich niemand über eine teure, schlampige und politisch linkslastige Rechtssprechung und faule Staatsanwälte wundern. Letztere schaffen sich meiner Meinung nach mit absurden Nichtanhandnahmeverfügungen Arbeit vom Hals. Dies mit Erfolg, denn eine Beschwerde gegen Nichtanhandnahmeverfügungen ist oft mit einem finanziellen Aufwand verbunden. Nicht selten schaffen sich Richter Beschwerden gegen Nichtanhandnahmeverfügungen vom Hals, indem sie eine hohe Prozesskaution verlangen.

Bei all dem nehmen sich die Justizbehörden nicht einmal die Mühe, ihre Arbeit richtig zu machen. Kürzlich erhielt ich von einem Zürcher Staatsanwalt eine Nichtanhandnahmeverfügung bezüglich einem Strafantrag, den ich wegen Verletzung von Art. 173 und 174 StGB eingereicht habe. Das sind beides Antragsdelikte. Bei Antragsdelikten reicht man einen Strafantrag ein, bei Offizialdelikten eine Strafanzeige. Der zuständige Staatsanwalt schrieb in seiner Nichtanhandnahmeverfügung, ich hätte eine Strafanzeige eingereicht. Was ich nachweislich nicht habe. In einem anderen Fall lehnten „drei“ Zürcher Oberrichter Argumente von mir als Noven ab. Dies obwohl Argumente eindeutig keine Noven sind. So schlampig arbeiten die.

Fazit: Die Justizbehörden können fast alles tun und lassen, was sie wollen. Es wird nicht kontrolliert und auch selten hinterfragt. Journalisten hinterfragen Entscheide in aller Regel nur dann, wenn sie selber davon betroffen sind. Viele von ihnen sind wohl auch schlicht zu dumm oder naiv um Missstände zu erkennen und zu hinterfragen. Das Öffentlichkeitsprinzip funktioniert nicht, das steht fest!

Bedenklich ist, dass es in der Politik kaum Politiker gibt, die das gegenwärtige System hinterfragen und wirksame Kontrollen für die Justizbehörden fordern. Die Politiker sind damit Teil des Problems, denn sie tun nichts dagegen.

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2 Gedanken zu „Schweizer Justizbehörden kontrollieren sich selbst“

  1. Es geht hier um die Frage ob sich jemand als Privatkläger an Verfahren beteiligt oder nicht. Bei einem Strafantrag ist das der Fall, bei einer Strafanzeige nicht unbedingt. Wenn z.B. einer als Zeuge eine Vergewaltigung anzeigt, ist er nicht als Privatkläger am Verfahren beteiligt, er ist ja nicht selber von der Vergewaltigung betroffen. Wenn aber jemand einen Strafantrag einreicht, ist er gemäss Art. 118 StPO Abs. 2 Privatkläger. Persönlichkeitsverletzungen, welche die Ehre und den Ruf eines Menschen betreffen (z.B. Art. 173, Art. 174, Art. 177 StGB) werden im Schweizer Strafrecht als Antragsdelikte gehandhabt. Ausnahme: Wenn eine Ehrverletzung als rassistisch taxiert wird, gilt es als Offizialdelikt (Art. 261bis StGB). In der Praxis heisst das, Ehrverletzungsdelikte betreffend Art. 173, 174 und 177 StGB werden meist mit einer Nichtanhandnahmeverfügung vom Tisch gewischt. Meiner Meinung nach, wollen sich Staatsanwälte damit aus Faulheit Arbeit vom Hals schaffen.

    Die Problematik der Privatklägerschaft stellt sich in diesem Verfahren nicht, ich habe das Beispiel gebracht um aufzuzeigen wie schlampig der Staatsanwalt gearbeitet hat als er die Nichtanhandnahmeverfügung erlassen hat. Das Beispiel zeigt, dass er sich nicht einmal die Mühe machte korrekte Angaben zu machen.

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