Imagekampagne für Mohammed

Von Alexander Müller veröffentlicht am 8. Februar 2015 | 1.803 mal gesehen

Medienberichten zufolge plant ein dem fundamentalistischen IZRS nahes Komitee eine Image-Kampagne für den islamischen Propheten Mohammed. Sie wollen damit das schlechte Image des islamischen Propheten aufpolieren. Das hat der islamische Prophet bitter nötig. Mohammed ist eine umstrittene Figur, die an Raubüberfällen, Kriegen und Hinrichtungen beteiligt war und Sex mit einer Minderjährigen gehabt haben soll. Historische Bilder und Karikaturen zeugen davon.

Darstellung von Mohammed bei der Teilnahme an einer wahrscheinlich von ihm in Auftrag gegebenen Enthauptung.
Darstellung von Mohammed bei der Teilnahme an einer wahrscheinlich von ihm in Auftrag gegebenen Enthauptung.

In der Vergangenheit gab es aufgrund von Mohammed-Karikaturen mehrere weltweite Tumulte mit Toten sowie zahlreiche Morddrohungen gegen Karikaturisten. Im Januar 2015 stürmten radikale Muslime gar die Redaktion des religionskritischen französischen Satiremagazins Charlie Hebdo und töteten mehrere Menschen. Nun soll also das Image des umstrittenen Propheten des Islams mit einer Kampagne aufpoliert werden.

So soll an Schweizer Bahnhöfen für das Image von Mohammed geworben werben
So soll an Schweizer Bahnhöfen für das Image von Mohammed geworben werben

Ich habe grundsätzlich nichts gegen solche Imagekampagnen, wenn gleichzeitig Religionskritik inklusive Kritik an Religionsstiftern in der Schweiz zugelassen wäre. Leider ist dies aufgrund des Antirassismusartikels und des Schweizer Blasphemieartikels nur sehr stark eingeschränkt möglich. Ja, richtig gelesen, die angeblich säkulare Schweiz hat wie Pakistan einen Blasphemieartikel, der im völligen Widerspruch zu den Errungenschaften der Aufklärung steht. Die liberalen Gründer unseres Bundesstaats dürften sich im Grabe umdrehen, wenn sie davon wüssten.

Religionskritiker müssen in der Schweiz aufpassen was sie sagen, wenn sie nicht wegen angeblicher Herabsetzung religiöser Gefühle oder gar Rassismus verurteilt werden wollen. Gleichzeitig dürfen Religionsvertreter und Sektierer aber für ihre Religionen werben und Imagekampagnen durchführen. Einmal mehr zeigt sich, wie unfair und ungerecht die Gesetze im Schweizer Rechtsstaat sind.

Die einzige Religion, die in der Schweiz seit der Aufklärung problemlos kritisiert werden darf, ist das Christentum. Kritik an anderen Religionen, vor allem dem Judentum und dem Islam, sind weitgehend tabu.

Dabei wäre neben dem Christentum auch das Judentum und der Islam kritikwürdig. Das Judentum ist eine Religion, die sich fast bis zur Steinzeit zurückverfolgen lässt. Insofern sollte bei dieser Religion durchaus noch die Frage gestellt werden dürfen, wie zeitgemäss sie im 21. Jahrhundert noch ist. Ebenfalls kritikwürdig ist der Umstand, dass es für Nichtjuden nur schwer möglich ist Jude zu werden. Ohne Heirat in eine jüdische Familie ist es äusserst schwierig. Ein Konvertierungswilliger muss offenbar von einem Rabbi akzeptiert werden. In einem gewissen Sinn könnte man derart strenge Konvertierungsbedingungen durchaus als eine Art religiösen Rassismus betrachten. Es ist schon etwas sonderbar wenn einer oder mehrere Sterbliche darüber entscheiden ob einer Mitglied einer Religionsgemeinschaft sein darf oder nicht. In christlichen und muslimischen Gemeinden ist es da schon wesentlicher einfacher Mitglied zu werden, da genügt in der Regel ein Glaubensbekenntnis.

Aber lassen wir das einmal  einfach so dahingestellt, sonst droht mir noch eine Anzeige wegen angeblicher Herabsetzung von Religionen. Freies Denken ist in der Schweiz ja nur unter dem Vorbehalt möglich, dass man seine Gedanken für sich behält.

Hautpsache die religiösen Menschen dürften in der angeblich säkularen Schweiz fast alles und werden durch eigens für sie geschaffene Sondergesetze geschützt. Es ist ja in der angeblich säkularen Schweiz sogar üblich, dass sich Bischöfe und andere Religionsvertreter in politische Diskussionen einmischen und moralische Werturteile mithilfe der Massenmedien verbreiten.

Gravierende Missstände im Rechtsstaat Schweiz

Von Alexander Müller veröffentlicht am 8. Februar 2015 | 1.889 mal gesehen

Ein Rechtsstaat ist ein Staat, in dem entsprechend klar formulierter Gesetze Recht gesprochen wird und Rechtssicherheit gilt. Dies ist in der Schweiz nicht der Fall.

Wie ich bereits in einem früheren Artikel geschrieben habe, mangelt es in der Schweiz an klar und verständlich formulierten Gesetzen. Dafür gibt es in der Schweiz eine Menge vage formulierter Wischiwaschi-Gesetze und Gesetze mit Relativierungen. Vage formulierte Gesetze bieten Richtern einen enormen Interpretationsspielraum. Dieser Interpretationsspielraum untergräbt die Rechtssicherheit und macht Verfahren unberechenbar. Es kommt in der Schweiz immer wieder zu widersprüchlichen Urteilen kantonaler Instanzen, weil die Richter den Interpretationsspielraum voreingenommen ausnutzen, verschieden interpretieren oder aber schlicht und einfach Fehlurteile fällen.

Einige Richter vertrauen darauf, dass den von Urteilen Betroffenen die Mittel fehlen um sich gegen Fehlurteile und sehr abenteuerliche Interpretationen von Gesetzen zu wehren. Denn auch hier gibt es im Schweizer Rechtsstaat ein grosses Manko.

Zwar hat gemäss Artikel 29 Absatz 3 der Schweizerischen Bundesverfassung jede Person, der die nötigen Mittel fehlen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, doch in der Praxis wird dieser Anspruch oft verweigert.

Zum einen hat dieser Artikel einen Nebensatz, der ihn gleich wieder relativiert. So soll ein Rechtsbegehren nicht aussichtslos sein. Mit diesem Nebensatz wollten die Gesetzgeber wahrscheinlich sogenanntes „Querulantentum“ unterbinden. Dies indem ein Mittelloser einfach des Klagens Willen klagt und damit auf Kosten der Steuerzahler Gerichte beschäftigt. Hier gleich vorweg, keines meiner Rechtsbegehren wurde bislang abgewiesen.

Aber auch wenn das Rechtsbegehren durchaus Chancen auf Erfolg hat, gibt es im Schweizer Winkeladvokatenstaat Möglichkeiten einem Bürger, der darauf angewiesen ist, die unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern. Dies ist dann der Fall, wenn der Kläger über ein geregeltes Einkommen verfügt und Steuern zahlt, wie dies zum Beispiel bei mir der Fall ist. Natürlich kann so jemand einen Prozesskostenvorschuss von 5000 oder 13000 Franken und zusätzlich noch Anwaltskosten von 15’000 Franken und mehr bezahlen. Dies vorausgesetzt, dass es sich nur auf einen Fall beschränkt. Doch wehe, der Kläger muss gegen mehrere Täter vorgehen, so dass von ihm diese Summen gleich mehrfach verlangt werden. Es ist wohl jedem mit gesundem Menschenverstand denkenden Menschen klar, dass nicht jeder mit geregeltem Einkommen mehrere 10’000 Franken aufbringen kann um seine Rechte wahrnehmen zu können. Den Gesetzgebern ist dies jedoch leider nicht klar.
Der heutige Abschreibejournalismus schafft die Notwendigkeit mehrere Verfahren gegen mehrere Täter führen zu müssen. Wenn z.B. jemand Opfer durch Verleumdungen in mehreren Zeitungen und Onlinepublikationen wurde. In so einem Fall kann er sich in der Schweiz kaum dagegen wehren. Dann hat der Kläger im Schweizer Rechtsstaat Pech gehabt. Denn einen solchen Fall sieht der Rechtsstaat nicht vor. Ich schreibe das aus Erfahrung.

Zum einen ist ein Kläger in der Schweiz an viel zu kurze Klagefristen gebunden. Dieser gravierende Missstand ist offenbar nicht einmal allen Mitgliedern der gesetzgebenden Gewalt unseres Rechtsstaates bekannt. Also Mitgliedern der Gewalt, die für die Schaffung dieser Gesetze verantwortlich ist. Dies zeigt ein Beispiel von Nationalrat Christoph Mörgeli in Zürich.

Quelle: Staatsanwalt tritt nicht auf Mörgeli-Anzeige gegen «Rundschau» ein
Quelle: Staatsanwalt tritt nicht auf Mörgeli-Anzeige gegen «Rundschau» ein

Im Strafrecht hat ein Kläger bei Antragsdelikten drei Monate Zeit um eine Klage einzureichen, nachdem ihm der Täter bekannt ist. Dies gemäss Artikel 31 des Strafgesetzbuches. Der Artikel dient einzig dem Täterschutz. Im Zivilrecht hat ein Kläger gemäss Artikel 60 des Obligationenrechts für Schadenersatz und Genugtuungsforderungen 1 Jahr Zeit. Auch diese Frist ist viel zu kurz. Ein Vorschlag des Bundesrats die Frist auf 3 Jahre zu verlängern wurde vom Parlament verschlampt.

Ein Kläger kann also die Klagen nicht einfach aus finanziellen Gründen aufschieben sondern muss nach Bekanntwerden des Schadens und des Täters innerhalb kurzer Fristen handeln. Er sieht sich dann innerhalb kurzer Zeit mit enormen Kosten für Anwälte und Prozesskautionen konfrontiert. Das Feriengeld ist dann umgehend aufgebraucht und die Reserven, die ein durchschnittlicher Bürger hat, ebenfalls. Ich vermute, dass Richter diesen Umstand gezielt ausnutzen um unliebsame Klagen abzuwimmeln. Auch hier muss von einem Filz zwischen Politik und Richtern ausgegangen werden. Eine wirksame Kontrolle von Gerichten gibt es in der Schweiz jedenfalls nicht. Das Öffentlichkeitsprinzip kann eine Kontrolle von Gerichten nicht wirksam sicherstellen. Weil Journalisten selbst parteiisch und voreingenommen sind und ihnen ausserdem die Kompetenz fehlt um eine wirksame Kontrolle sicherstellen zu können. Journalisten verarschen mit ihren Artikeln ihre Leser mehr als den Lesern bewusst ist. Das Wort „Lügenpresse“ hat durchaus seine Berechtigung.

Was machen die Schweizer Gerichte also, wenn ein Leistungsträger des Mittelstands, der sich mit mehreren Tätern konfrontiert sieht, einen Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege stellt? Ganz einfach, die unentgeltliche Rechtshilfe wird selbstverständlich verweigert. Denn solange einer Steuern zahlt, gibt es für den Staat keine Mittellosigkeit. Wenn der Betroffene dann trotzdem nicht in der Lage ist, mal eben so mehrere 10’000 Franken mir nichts dir nichts hinzublättern, aber trotzdem die „Frechheit“ besitzt auf seine Rechte zu pochen, was geschieht dann? Ganz einfach, dann wird der Kläger zumindest im Kanton Zürich dazu gezwungen die geforderten Prozesskostenvorschüsse in Raten zu zahlen. Wobei dabei darauf geachtet wird, dass diese so hoch sind, dass der Kläger sich keine Anwälte mehr leisten kann und nicht mehr genug zum Leben hat ohne sich zu verschulden. Die Anwaltkosten wurden nämlich zumindest bei mir vom Gericht einfach aus der Berechnung des monatlichen Notbedarfs herausgestrichen. Dies trotz Schreiben von Anwälten, die diese Kosten beglaubigten. Der Kläger muss die Prozesskostenvorschüsse bis zu einem bestimmten Datum eingezahlt haben, ansonsten gilt die Klage als zurückgezogen. Selbstverständlich wird das Verfahren bis zur Bezahlung des Prozesskostenvorschusses sistiert und der Schaden, z.B. üble Nachrede im Internet, bleibt solange bestehen. So hinterhältig werden Bürger im linken Schweizer Bauern und Arbeiterstaat vor Gericht abgefertigt.

Es versteht sich wohl von selbst, dass mit der eben geschilderten Umsetzung von verfassungsmässigen Rechten keine Verfahrensgarantie mehr gewährleistet ist. Viele können es sich deswegen gar nicht mehr leisten im Schweizer Rechtsstaat ihre Rechte geltend zu machen.

Auch faire Verfahren, zu denen sich die Schweiz mit der Ratifizierung der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) bekannt hat, sind damit natürlich nicht mehr gewährleistet. Dies weil sich viele Kläger aufgrund der hohen Kosten gar keinen Anwalt mehr leisten können. In der Praxis muss dann ein vom Rechtsstaat finanziell gerupfter Kläger vor Gericht alleine gegen einen Beklagten antreten, der sich von einem Anwalt verteidigen lässt. Von gleich langen Spiessen kann keine Rede sein, wenn ein juristischer Laie alleine gegen einen anwaltlich vertretenen Prozessgegner antreten muss.

Kommt hinzu, dass heutzutage in Schweizer Gerichten auf dem Richterstuhl immer wieder Richter sitzen, die interpretationsbedürftige Gesetze falsch auslegen oder Fälle zu unrecht einseitig beurteilen. Dies weil sie entweder ohnehin parteiisch sind oder aber aufgrund von verleumderischen Medienberichten voreingenommen sind.

Dass die Mehrheit der Schweizer Bevölkerung solche gravierenden Missstände offenbar einfach so hinnimmt, kann eigentlich nur noch mit Unwissenheit, Ignoranz oder gar Dummheit erklärt werden. Sicher hat es aber auch mit den Medien zu tun, welche die Bevölkerung zuwenig über diese wirklich gravierenden Missstände unseres Rechtsstaats aufklären. Auch NGOs wie Humanrights-Watch und Amnesty-Schweiz setzen sich viel zu wenig für die Menschen- und Bürgerrechte in der Schweiz ein. Sie setzen sich lieber für die Interessen von Wirtschaftsflüchtlingen ein oder berichten über Probleme ausserhalb der Schweiz. Dabei gibt es auch in der Schweiz sehr vieles, das im Argen liegt.

Rechtsunsicherheit im Schweizer Rechtsstaat

Von Alexander Müller veröffentlicht am 7. Februar 2015 | 2.026 mal gesehen

Schweizer Gesetze sind oft sehr vage verfasst und bieten dadurch einen grossen Interpretationsspielraum. Das gefährdet die Rechtssicherheit. Urteile werden dadurch unberechenbar. Wenn dann noch ein Vollidiot auf dem Richterstuhl sitzt, sind ungerechte Fehlurteile vorprogrammiert.

Es gibt zudem in der Schweiz Gesetze, die offenbar einer Doktorarbeit bedürfen um richtig interpretiert werden zu können. Trotzdem setzt der Rechtsstaat voraus, dass die Bürger die Gesetze kennen. Das ist doch eine fertige Farce. Was wären wir Schweizer ohne Rechtsprofessor Niggli? Wir würden ja offenbar unsere eigenen Gesetze nicht mehr verstehen. Selbst Richter verweisen in ihren Urteilen auf Niggli.

Gesetze müssen klar und verständlich formuliert sein. Jeder mündige Bürger muss in der Lage sein sie zu verstehen. Damit wird auch der Handlungsspielraum von Richtern begrenzt und mehr Rechtssicherheit geschaffen.

Was wir heute in der Schweiz erleben, ist eine Justizposse nach der anderen und ein Fehlurteil nach dem anderen. Das ist eine Zumutung, zumal die Verfahrenskosten immer höher werden und zuweilen von Klägern im Voraus die Bezahlung hoher Prozesskostenvorschüsse gefordert wird. Das ist ein Verstoss gegen grundlegende rechtsstaatliche Prinzipien. Faire Verfahren und verfassungsmässige Rechte sind dadurch nicht mehr garantiert. So zum Beispiel Artikel 29 Absatz 3 der Schweizerischen Bundesverfassung. Im Grunde genommen kann sich in der Schweiz vor Gericht nur noch wehren wer Millionär ist, wer Sozialhilfeempfänger ist, oder aber wer eine private Rechtsschutzversicherung abgeschlossen hat. Wobei die private Rechtsschutzversicherung nicht jeden versichern muss. Es kann daher nicht sein, dass ein Rechtsstaat faire Verfahren von der Finanzlage oder vom Versicherungsstatus des Klägers abhängig macht. Das geht einfach nicht, doch so wird das in der Schweiz gegenwärtig geregelt.

Solange der Politfilz die Augen vor der Realität verschliesst und schlecht verfasste Gesetze nicht korrigiert, wird sich an den gravierenden Missständen im Schweizer Rechtsstaat wohl nichts ändern.

Email von David Gibor

Von Alexander Müller veröffentlicht am 6. Februar 2015 | 2.653 mal gesehen

David Gibor hat sich mehrfach namentlich über mich in den Massenmedien geäussert. Er ist Vertreter zweier Türken, die gegen mich eine Strafanzeige wegen eines Tweets eingereicht haben. Sie werfen mir vor, in einem Tweet das Wort „Kristallnacht“ zusammen mit dem Wort „Moscheen“ erwähnt zu haben. Die beiden Türken verstehen dies offenbar als generellen Angriff gegen den Islam und gegen Muslime und fühlen sich als Vertreter eines türkischen Kulturvereins dazu legitimiert, gegen mich zu klagen. Zwischenzeitlich sah sich auch David Gibor als Jude dazu berufen sich im selben Verfahren als Privatkläger zu betätigen. Offenbar weil in dem mir zur Last gelegten Tweet das Wort „Kristallnacht“ vorkam. So soll er ja laut NZZ-Artikel alleine schon die Erwähnung des Wortes „Kristallnacht“ als rassistisch empfunden haben. Inzwischen ist er nicht mehr Privatkläger sondern nur noch Vertreter der beiden Türken.

Auszug aus einem NZZ-Artikel vom 19. Mai 2014
Auszug aus einem NZZ-Artikel vom 19. Mai 2014

Das Verfahren wegen diesem Tweet hält die Schweizer Justiz schon seit bald drei Jahren in Atem. Mir wird eine drakonische Strafe angedroht. Dies wohl um ein Exempel gegen all jene zu statuieren, die meinen, sie dürften in der Schweiz vom Recht auf freie Meinungsäusserung Gebrauch machen. Die linken Rufmörder werden hingegen trotz ihrer üblen Nachrede mit den absurdesten Ausflüchten, die ich je gehört habe, geschützt. Wenn keine Ausflucht möglich ist, wird mir einfach das Beschwerderecht verweigert. So einfach macht es sich die Schweizer Justiz.

Ich finde, dass die Öffentlichkeit ein Recht darauf hat zu erfahren, wie David Gibor hinter den Kulissen gegen einen meiner Blogartikel vorgeht. Er, der in der Öffentlichkeit gerne Auftritt um über jene zu urteilen, gegen welche er vor Gericht vorgeht. Die nachfolgend abgebildete Email von David Gibor lässt erahnen, wie er zur freien Meinungsäusserung steht. Er verfasste die Email, weil ihm offenbar dieser Blogartikel missfällt.

Email von David Gibor
Email von David Gibor

Inwiefern ich mich mit dem besagten Blogartikel an Gibors Namen vergehe, wie er behauptet, ist mir schleierhaft. Ich halte seine Geldforderung für eine fertige Frechheit und dazu stehe ich. Er kann mir meine Meinung nicht verbieten, selbst wenn er es möchte. Er muss von sich eine grosse Meinung haben, wenn er ernsthaft glaubt, dass ich ihn bewundere. Seine Einbildung ist fehl am Platz. Ich bewundere keine anderen Leute und schon gar nicht solche, die mir zuwider sind. Das Verfahren wegen des Tweets beschäftigt den Schweizer Rechtsstaat nun schon fast drei Jahre lang und Gibor ist einer der Hauptbeteiligten daran. Wenn er meint, er müsse von mir rund CHF 15’000 fordern, kann er nicht ernsthaft erwarten, dass ich ihn vergesse. Wahrscheinlich ist, dass seine Schreibweise provozieren und foppen soll.

David Gibor erwähnt in seiner Email, dass der Rechtsweg vielerlei geeignete Instrumente kenne um sich zu wehren. Ich bezweifle das, da ich aus eigener Erfahrung feststellen musste, dass man in der Schweiz, selbst wenn man im Recht ist, praktisch keine Chance hat sich zu wehren. Wenn man z.B. auf der Website des linksgrünen Politikers Hans Stutz unter der Rubrik „Rechtsextremismus und Rassismus“ aufgeführt wird, obwohl man weder rechtsextrem noch Rassist ist.

Es ist hingegen schon möglich, dass David Gibor im Schweizer Rechtsstaat mehr Rechte hat als ich. Auch auf dem Richterstuhl gibt es schliesslich Idioten. Mir wurden in der Schweiz jedenfalls schon mehrfach faire Verfahren verweigert. Die Richter nutzen ihren Interpretationsspielraum von interpretationsbedürftigen Gesetzesartikeln mehrheitlich einseitig zu meinen Ungunsten aus. Das führt dazu, dass ich gegen viele Diffamierer gar nicht vorgehen kann, weil mir das Geld für Prozesskostenvorschüsse fehlt. Oder aber ich muss ohne Anwalt gegen die Anwälte grosser Medienhäuser vorgehen, in deren Artikeln ich aufs gröbste verleumdet wurde. So miserabel und ungerecht sieht die Realität im Schweizer Rechtsstaat aus.

Aber diese Unrechtsjustiz kratzt mich nicht mehr. Ich lasse mich nicht einschüchtern, auch wenn schon mehrfach versucht wurde mich einzuschüchtern. Die aus Quellenschutzgründen nachfolgend bloss zitierte Email ist ein Beispiel dafür. Der Anruf des LStA fand im Übrigen statt ehe dieser die Zeugenbefragungen vorgenommen hatte. Konkret von mir auf das Telefonat angesprochen, sagte er mir später am Telefon, dass er damals noch keine Aktenkenntnis gehabt habe. So etwas ist meiner Ansicht nach einfach eine Schweinerei sondergleichen!

Sehr geehrter Herr Müller

 

LStA Maurer hat mich nochmals angerufen. Er wollte wissen, ob ich Kenntnis von Ihrer Strafanzeige gegen Gibor habe. Er hat zunächst gesagt, dass er der Meinung sei, dass in strafrechtlicher Hinsicht „nicht viel dran sei“ – er meine, die Aussage von Gibor sei eher keine Drohung gewesen. Er überlegte sich, wie er das Verfahren erledigen könne und erwähnte eine Einstellungsverfügung. Falls diese weitergezogen werde, müsse das OGer entscheiden, ob das Strafverfahren geführt werden solle. Schliesslich gab er mir – ziemlich unverhohlen – zu bedenken, dass er Gibor kenne und eine Strafanzeige ihn wohl provozieren würde. Sie müssten mit harten Reaktionen von Gibor rechnen; insbesondere müsse man bedenken, dass Gibor über „exzellente“ Kontakte zu den Medien verfüge.

 

Abschliessend wollte er wissen, ob Sie die Strafanzeige zurückziehen würden. Ich habe ihm Ihren Standpunkt erklärt und ihm auch mitgeteilt, dass sowohl Sie, aber auch ich der Auffassung seien, dass die StA mit zwei Ellen messe. Ich habe ihm gesagt, dass ich Sie frage, ob Sie zurückziehen wollen und mich danach wieder bei ihm melden werde.

 

Zusammenfassend: Nichts Neues im Westen. Die StA verhält sich wie vermutet. Ich bin der Auffassung, dass die StA mit zwei Ellen misst: Während man gegen Sie ein Verfahren führt, das auf wackeligen Beinen steht, werden Strafanzeigen von Ihnen nicht einmal behandelt. Über die möglichen Retorsionsmassnahmen von Gibor haben wir hinlänglich gesprochen.

 

Ich werde ohne Ihren Gegenbericht Maurer mitteilen, dass Sie die Strafanzeige und den Strafantrag nicht zurückziehen. Er wird dann entweder eine Nichtanhandnahme- oder Einstellungsverfügung erlassen, oder aber Gibor und andere Beteiligte zu Einvernahmen vorladen.

 

Mit freundlichen Grüssen

Sollen sich mich doch einsperren oder ans Kreuz nageln wenn sie sich damit einen herunterholen können, die Vertreter unseres Rechtsstaats. Ich habe nichts mehr zu verlieren, sie haben mein Leben bereits nachhaltig zerstört, die Schweizer Justizbehörden. Wegen dieser Geschichte habe ich bereits ein Trauma und einen Schaden von mehreren hunderttausend Franken erlitten.

Schon Johann Wolfgang von Goethe sagte völlig zu Recht: „Wo Recht zu Unrecht wird, wird Widerstand zur Pflicht.“ Je gemeiner, hinterhältiger und unfairer sie mit mir umgehen, desto weniger werde ich locker lassen. Wie es schon in einer religiösen Schrift aus der Steinzeit heisst: „Aug um Aug, Zahn um Zahn.“ Das können sie haben, denn ich halte nicht auch noch die andere Wange hin.

Justizwillkür bei Zuerkennung der Privatklägerschaft

Von Alexander Müller veröffentlicht am 1. Februar 2015 | 2.271 mal gesehen

Im Kanton St. Gallen wollte ein eingebürgerter Schweizer türkischer Herkunft eine seiner Wohnungen nicht an Schweizer vermieten. Er gab deshalb die folgende Anzeige im Rheintaler Boten auf. Auf dieser Anzeige stand unmissverständlich „keine CH“.

Rheintaler Bote vom 4. September 2013, Seite 7
Rheintaler Bote vom 4. September 2013, Seite 7

Ich reichte daraufhin eine Strafanzeige bei der St. Galler Staatsanwaltschaft ein. Kurze Zeit danach reichte ein weiterer Schweizer eine Strafanzeige bei der St. Galler Staatsanwaltschaft ein. Die St. Galler Staatsanwaltschaft wollte uns die Privatklägerschaft zunächst verweigern, da wir nicht unmittelbar von der Anzeige betroffen seien. Aufgrund meiner Intervention erteilte sie uns die Privatklägerschaft dann aber doch.

Die St. Galler Staatsanwaltschaft stellte dann aber das Verfahren ein ohne vorher korrekt ermittelt zu haben. Ich habe darüber hier berichtet. Gegen die ungerechtfertigte Einstellung der St. Galler Staatsanwaltschaft reichten sowohl der andere Kläger als auch ich eine Beschwerde bei der St. Galler Anklagekammer ein. Der andere Kläger argumentierte in seiner Beschwerde, dass gemäss einem Gerichtsurteil „keine Muslime“ strafbar sei und dass dies also auch für „keine Schweizer“ gelten müsse. Ich argumentierte in meiner Beschwerde, dass das Verfahren nicht korrekt durchgeführt wurde und der Sachverhalt unrichtig festgestellt wurde.

Nun habe ich vom anderen Kläger erfahren, dass seine Beschwerde abgewiesen wurde. Die St. Galler Anklagekammer hat ihm offenbar die Privatklägerschaft abgesprochen. Dies gemäss Auskunft des Betroffenen mit folgenden Worten:

Der Beschwerdeführer hat sich nie aktenkundig um die ausgeschriebene Wohnung (nur an CH-Mieter) beworben.

Offenbar hat sich die Anklagekammer geschickt um einen materiellen Entscheid gedrückt indem sie dem Kläger die Privatklägerschaft verweigert hat. Das ist ein formaljuristischer Entscheid, mit welchem ein materieller Entscheid vermieden wurde. Es ist ein formaljuristischer Winkelzug, wie er gerne von Winkeladvokaten verwendet wird. Bei einem materiellen Entscheid würde über die Sache selbst geurteilt. Beim formellen Entscheid ging es jedoch nur um die Frage ob der Kläger überhaupt das Recht hat zu klagen. Das hat er nur wenn er als Privatkläger anerkannt wird. Wie ungerecht dieser Entscheid ist, legt ein anderer Fall dar, bei dem die Richter komplett anders entschieden haben.

Im Fall um den sogenannten „Kristallnacht-Tweet“ wurde zwei Türken die Privatklägerschaft zugesprochen obwohl im beanstandeten Tweet weder das Wort „Türken“, noch „Muslime“ vorkommt. Darüber habe ich hier berichtet.

Die Willkür bei der Zuerkennung der Privatklägerschaft legt dar, wie ungerecht es im Rechtsstaat Schweiz zu und her geht. Während Schweizern bei einem Inserat, in welchem „Schweizer“ diskriminiert werden, die Privatklägerschaft verweigert wird, wird sie Türken für einen Tweet, in welchem weder Türken noch Muslime erwähnt werden, gewährt.