Meinungsfreiheit

Von Alexander Müller veröffentlicht am 28. Oktober 2013 | 6.866 mal gesehen

Bereits der Aufklärungsphilosoph Voltaire erkannte, dass die Unterdrückung der Meinungsfreiheit im Widerspruch zu Aufklärung und Demokratie steht. In seiner Schrift «QUESTION SUR LES MIRACLES» schrieb er:

Voltaire - Question sur les Miracles.
Voltaire – Question sur les Miracles.

Auf Deutsch übersetzt heisst das:

Das Recht zu sagen und zu drucken, was wir denken, ist eines jeden freien Menschen Recht, welches man ihm nicht nehmen könnte, ohne die widerwärtigste Tyrannei auszuüben.

Die Meinungs- und Informationsfreiheit ist ein Menschenrecht, welches Schweizer Bürgern laut Artikel 16 der Schweizer Bundesverfassung zusteht. Ohne Meinungs- und Informationsfreiheit wäre ein aufgeklärtes Bürgertum nicht möglich. Dieses ist die Voraussetzung für eine echte Demokratie. In einer echten Demokratie darf die Meinungsfreiheit nicht eingeschränkt werden.

Zum Schutz gleichrangiger Güter werden jedoch in einigen Demokratien einzelne Aussagen verfolgt. Dabei geht es um Aussagen, welche die Rechte auf Schutz der persönlichen Ehre gegen Beleidigung und Verleumdung verletzen. In der Schweiz werden Verstösse gegen die persönliche Ehre und Verleumdung mit Artikel 173, 174 und 177 StGB geahndet. Es handelt sich hierbei um Antragsdelikte, die nur auf Strafantrag des Geschädigten verfolgt werden.

Wortlaut Artikel 173 Abs. 1 StGB
1.  Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet, wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft.

Wortlaut Artikel 174 Abs. 1 StGB
1.  Wer jemanden wider besseres Wissen bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung wider besseres Wissen verbreitet. wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Wortlaut Artikel 177  Abs. 1 StGB
Wer jemanden in anderer Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift, wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen bestraft.

Es geht beim Schutz vor Verletzung der persönliche Ehre und vor Verleumdung darum die Persönlichkeitsrechte des Einzelnen zu schützen. Bei Beschimpfung, übler Nachrede und Verleumdung geht es primär darum jemanden zu schädigen und in Mitleidenschaft zu ziehen und nicht um freie Meinungsäusserung. Es ist keine Meinungsäusserung, wenn jemand wider besseres Wissen Lügen über einen anderen verbreitet um diesem ganz bewusst und in voller böswilliger Absicht Schaden zuzufügen.

Ebenfalls strafbar ist der öffentliche Aufruf zu einem Verbrechen gemäss Artikel 259 StGB. Vergleiche auch Artikel 24 Abs. 1 + 2 StGB betreffend Anstiftung zu einem Verbrechen.

Wortlaut Artikel 259 Abs. 1 StGB
Wer öffentlich zu einem Verbrechen auffordert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe verurteilt.

Die Tyrannei beginnt dann, wenn Menschen einzig aufgrund ihrer politischen Ansichten systematisch, also per Gesetz, verfolgt und unterdrückt werden. Ein Staat, der unter dem Vorwand des Staatsschutzes Menschen aufgrund ihrer politischen Ansichten systematisch verfolgt, ist ein Unterdrückungs- und Unrechtsstaat, der fundamentale Menschenrechte verletzt.

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