Der Hitlergruss ist in der Schweiz erlaubt

Von Alexander Müller veröffentlicht am 24. Mai 2014 | 4.153 mal gesehen

Die Schweiz ist ein liberales und demokratisches Land. Deshalb ist es erwünscht, dass jeder seine politische Meinung frei äussern und öffentlich kundtun darf. Einige Leute in der Schweiz haben damit jedoch ein Problem. Sie missbrauchen den Antirassismusartikel um andere Menschen mit Prozessen einzudecken und ihnen zu schaden. Diese Leute wollen Menschen, die ihnen nicht genehm sind zum Schweigen bringen und sie gesellschaftlich ächten. Dazu wurde der Antirassismusartikel jedoch nicht eingeführt! Er ist weder als Maulkorbgesetz noch als ideologische Waffe zur Bekämpfung von Andersdenkenden gedacht.

Dennoch werden immer wieder Menschen vor Gericht gezerrt, die weder jemandem ein Haar gekrümmt haben noch jemanden diskriminiert haben. So wurde schon ein bekannter Tierschützer wegen Rassendiskrimierung angeklagt, weil er das Schächten von Tieren kritisiert hatte. Im Fall, welcher dem aktuellen Bundesgerichtsentscheid zugrunde liegt, hatte ein Mann am 8. August 2010 beim Aufsagen von Schillers Rütlischwur während etwa 20 Sekunden den Arm zu einem faschistischen Gruss erhoben, der auch Hitlergruss genannt wird. Dafür wurde er denunziert und angeklagt. Auch dieser Fall beschäftigte die Gerichte jahrelang. Das Bundesgericht sprach den Mann schliesslich frei und hielt in seiner Medienmitteilung folgendes fest:

Die öffentliche Verwendung des Hitlergrusses ist keine strafrechtliche Rassendiskriminierung, wenn damit lediglich die eigene nationalsozialistische Gesinnung bekundet werden soll. Strafbar macht sich erst, wer mit der Geste bei Dritten Werbung für den Nationalsozialismus betreiben will. (…)

Gemäss Gesetz stellt das Verbreiten einer rassistischen Ideologie wie des Nationalsozialismus eine strafbare Rassendiskriminierung dar. Mit „Verbreiten“ ist dabei Werbung oder Propaganda gemeint. Wer den Hitlergruss in der Öffentlichkeit lediglich verwendet, um damit gegenüber Gleichseinnten oder unbeteiligten Dritten seine eigene rechtsextreme Haltung zu bekunden, macht sich dehsalb noch nicht strafbar. Erforderlich ist vielmehr, dass mit der Geste Drittpersonen werbend zu Gunsten des Nationalsozialismus beeinflusst werden sollen.

Der Entscheid des Bundesgerichts ist angesichts der derzeit vorherrschenden Medienberichterstattung mutig und richtig. Gerade durch die Meinungsäusserungsfreiheit unterscheidet sich unser demokratischer Rechtsstaat vor Unterdrückungsdiktaturen. Deshalb ist es wichtig die Meinungsfreiheit auch in diesem Fall zu verteidigen. Auch Menschen, deren Meinung von einer Mehrheit oder den Mächtigen in unserem Land nicht geteilt wird, sollen sich in einem demokratischen und liberalen Rechtsstaat äussern und ihre Gesinnung ausdrücken dürfen. Ein blosser Gruss ist zudem ganz gewiss auch noch keine Rassendiskriminierung! Siehe auch das folgende Bild, welches Frauenrechtlerinnen zeigt, die ihre Arme zum Hitlergruss erhoben haben und damit weder eine Rassendiskriminierung begehen noch eine rassistische Ideologie verbreiten:

Drei Aktivistinnen der Menschenrechtsorganisation Femen demonstrieren in Hamburg mit Hitlergruss gegen Prostitution.
Drei Aktivistinnen der Menschenrechtsorganisation Femen demonstrieren in Hamburg mit Hitlergruss gegen Prostitution.

Wie im Bild klar erkennbar, handelt es sich bei diesen Frauen um erklärte Antifaschistinnen. Es wäre vollkommen idiotisch, sie wegen Rassendiskrimierung oder der Verbreitung einer rassistischen Ideologie anzuklagen, weil sie ihre Arme zum Hitlergruss erhoben haben. Hier ist einfach gesunder Menschenverstand notwendig.

Zum Antirassismusartikel

Der Antirassismusartikel wurde am 25. September 1994 von einer relativ knappen Mehrheit der Schweizer Stimmbevölkerung angenommen. Die Mehrheit der Bürger, die damals JA zu diesem Artikel gestimmt haben, wollten damit Rassendiskriminierung bekämpfen. Die Realität zeigt jedoch, dass dieses Gesetz immer wieder von gewissen Kreisen missbraucht wird. Ich bezweifle deshalb, dass heute noch eine Mehrheit für den Antirassismusartikel zustande käme. Das Bundesgericht handelt richtig, wenn es dem absurden Treiben einiger Leute Grenzen setzt, die meinen das Antirassismusgesetz für einen persönlichen Kreuzzug oder die eigene Profilierung missbrauchen zu müssen.

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