Zu kurze Verjährungsfristen im Zivilrecht
Wer einem anderen widerrechtlich einen Schaden zufügt ist ihm laut Artikel 41 OR zum Ersatze verpflichtet. Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat laut Artikel 49 OR Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist. Soweit so gut. Das aktuelle Schweizer Zivilrecht … Weiterlesen