Zu kurze Verjährungsfristen im Zivilrecht

Von Alexander Müller veröffentlicht am 14. März 2014 | 2.204 mal gesehen

Wer einem anderen widerrechtlich einen Schaden zufügt ist ihm laut Artikel 41 OR zum Ersatze verpflichtet. Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat laut Artikel 49 OR Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist. Soweit so gut. Das aktuelle Schweizer Zivilrecht ist dennoch unbefriedigend und mangelhaft. Dies da die Verjährungsfristen viel zu kurz sind. Davon profitieren vor allem die Täter, die sich dank dieser Regelung aus der Verantwortung für ihr Handeln ziehen können.

Verjährung für Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen

Laut Art. 60 OR verjährt der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung in einem Jahre von dem Tage hinweg, an dem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat. Diese Frist ist viel zu kurz, auch im internationalen Vergleich.

Warum ist die Frist kurz?

Dazu ein Beispiel aus der Praxis. Ich habe gegen einige Personen und Organisationen, die meine Persönlichkeitsrechte widerrechtlich verletzt haben Strafanträge bei diversen Staatsanwaltschaften eingereicht. Die meisten Strafverfahren laufen noch und wurden noch nicht abgeschlossen, einige ziehen sich schon seit fast einem Jahr hin.

Es ist möglich bei Strafverfahren Schadenersatz und Genuguungsforderungen geltend zu machen. Allerdings hat bei Strafverfahren der zuständige Staatsanwalt das Heft in der Hand. Wenn er das Verfahren nach über einem Jahr herumtrödeln einstellt, geht der Kläger leer aus.

Deshalb sollten Kläger vor Ablauf der zivilrechtlichen Verjährungsfristen für Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen unbedingt handeln. Sie können versuchen eine Verjährungsverzichtserklärung vom Beschuldigten zu erhalten. Diese ermöglicht es dem Geschädigten auch noch nach Ablauf der gesetzlichen Verjährungsfristen Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen geltend zu machen. Der Geschädigte kann aber natürlich seine Forderungen auch gleich zivilrechtlich geltend machen. Dazu muss er bei Persönlichkeitsverletzungen ein Schlichtungsgesuch einreichen.

Es ist unbefriedigend wenn ein Geschädigter einzig deshalb ein Zivilverfahren anstrengen muss, weil sich Strafermittlungsbehörden entgegen ihrer Vorschriften zuviel Zeit lassen. Deshalb sollten die Fristen für Zivilforderungen verlängert werden.

Geschädigte sollten mindestens drei Jahre Zeit dafür haben um ihre Forderungen geltend zu machen. Bei Forderungen, die an ein Strafverfahren gekoppelt sind, bei dem die Verjährung länger dauert, sollte die längere Verjährungsfrist gelten. So könnte vermieden werden, dass Geschädigte wegen langsam arbeitenden Staatsanwälten dazu genötigt werden Zivilklagen einzureichen.

Es gibt keinen plausiblen Grund, der gegen die Verlängerung der Verjährungsfristen spricht.

Um die langsam arbeitenden Staatsanwälte dazu zu motivieren Strafverfahren unverzüglich an die Hand zu nehmen und ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss zu bringen, sollte der Artikel 5 der Strafprozessordnung ergänzt werden. Meiner Meinung nach sollte dieser Artikel mit einem 3. Absatz ergänzt werden, welcher den folgenden Wortlaut hat:

Bei Zuwiderhandlung gegen Absatz 1 hat die zuständige Behörde den übrigen Verfahrensbeteiligten eine Staatshaftung von je mindestens CHF 100’000 zu bezahlen. Bei groben Verstössen beträgt die Staatshaftung CHF  1 Million.

Eine solche Regelung könnte aus so manchem Amtsschimmel ein Rennpferd machen. Die Politik ist gefordert endlich zu handeln.