Strafgesetz verstösst gegen Bundesverfassung

Von Alexander Müller veröffentlicht am 5. September 2014 | 1.348 mal gesehen

Laut Artikel 8 der Schweizerischen Bundesverfassung sind alle Menschen vor dem Gesetz gleich, Mann und Frau sind gleichberechtigt und das Gesetz hat für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung zu sorgen. Trotzdem gibt es im Schweizerischen Strafgesetzbuch Artikel, die Personen aufgrund ihres Geschlechts diskriminieren.

So gilt laut Artikel 190 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs nur als Vergewaltigung, wenn eine weibliche Person durch Nötigung zum Sex gezwungen wird. Zitat aus dem Gesetzesartikel:

Wer eine Person weiblichen Geschlechts zur Duldung des Beischlafs nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.

Wenn ein Mann zum Sex genötigt wird, ist es folglich keine Vergewaltigung. Dann kommt lediglich Artikel 189 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs zur Anwendung. Der Täter wird dann nur der sexuellen Nötigung beschuldigt. Nötigung wird vom Gesetzgeber selbstverständlich wesentlich milder bestraft als Vergewaltigung. Der Strafrahmen ist zwar ähnlich wie bei der Vergewaltigung, doch kann ein Richter das Strafmass bei Nötigung auch bei einer Geldbusse bewenden lassen. Bei Vergewaltung muss ein Richter jedoch zwingend eine Freiheitssprache aussprechen. Es liegt im Strafgesetzbuch also eindeutig eine Ungleichbehandlung aufgrund des Geschlechts vor. Das steht im Widerspruch zur Schweizerischen Bundesverfassung!

Solche Fälle von krasser Ungleichbehandlung aufgrund des Geschlechts bzw. massiver Benachteiligung und Diskriminierung von Männern gibt es im Schweizer Rechtsstaat zuhauf. Das liegt vor allem daran, dass es in der Schweiz kein Bundesverfassungsgericht gibt, an welches vom Gesetz bzw. der Rechtssprechung Diskriminierte gelangen könnten.

Dass im Schweizer Rechtsstaat vieles schief läuft, liegt vor allem an der Politik. Menschenrechte, die EMRK und die Bundesverfassung zählen im Schweizer Rechtsstaat nicht viel. Zahlreiche von Politikern erlassene Gesetze widersprechen der Bundesverfassung oder werden von Staatsanwälten und Richtern verfassungswidrig ausgelegt oder falsch interpretiert.

Ein ausgewogenes Gerechtigkeitsempfinden ist in der Schweizer Gesellschaft unterentwickelt. Das zeigt sich unter anderem auch bei angeblichen Verstössen gegen den ebenfalls verfassungswidrigen Antirassismusartikel. Wegen diesem Artikel kommt es immer wieder zu regelrechter Lynchjustiz, zu Vorverurteilungen in den Medien und zu politischen Schauprozessen, die von bestimmten Individuen absichtlich geschürt werden um öffentlich ein Exempel zu statuieren und um politische Gegner auszuschalten.

Dass der Artikel 190 des Strafgesetzbuchs der Bundesverfassung angepasst werden muss, ist klar. Es gibt jedoch weitere Gesetzesartikel, die ebenfalls der Bundesverfassung widersprechen und geändert oder aufgehoben werden müssten. Aktuell können diese Artikel jedoch nur von gewählten Politikern geändert werden. Das Volk kann mit Volksinitiativen nur Verfassungsänderungen beschliessen. Um diesen Missstand zu beheben, wäre ein Bundesverfassungsgericht nötig. Dann könnten Personen, die aufgrund von verfassungswidrigen Gesetzen diskriminiert werden, vor diesem Gericht klagen. Eine Gutheissung der Klage durch ein Bundesverfassungsgericht würde dann zur Aufhebung des diskriminierenden Artikels führen. Politiker bräuchte es dafür keine mehr. So müsste es sein. Leider fehlt es in der Schweizer Bevölkerung am politischen Willen für ein Bundesverfassungsgericht und am nötigen Gerechtigkeitsempfinden. Die Schweizer Gesellschaft wird von Moralaposteln und Scheinheiligen dominiert, die ihre Ansichten mithilfe der Massenmedien verbreiten und in der Gesellschaft durchsetzen können.

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