Sexualität und Pornografie

Von Alexander Müller veröffentlicht am 10. April 2011 | 8.796 mal gesehen

Warnhinweis: Das folgende Bild zeigt sexuelle Handlungen. Es sind Darstellungen, die Sie beim Besuch des indischen Sex-Tempels Khajuraho besichtigen können. Dieser Tempel stammt aus dem 10. und 11. Jahrhundert und gehört zum UNESCO-Weltkulturerbe.

Khajuraho Sex-Tempel

Die Freiheitsrechte der Bürger werden in der Schweiz was Sexualität und Pornografie anbelangt massiv eingeschränkt. So macht sich laut StGB-Artikel 197 strafbar, wer pornografische Inhalte ohne Vorwarnung zeigt. Unter Pornografie versteht man zurzeit in unserem Kulturraum die Darstellung von sexuellen Handlungen.

StGB Artikel 197 Absatz 1 und 2
1. Wer pornografische Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen,
andere Gegenstände solcher Art oder pornografische Vorführungen
einer Person unter 16 Jahren anbietet, zeigt, überlässt,
zugänglich macht oder durch Radio oder Fernsehen verbreitet, wird
mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2. Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Ziffer 1 öffentlich
ausstellt oder zeigt oder sie sonst jemandem unaufgefordert anbietet,
wird mit Busse bestraft.
Wer die Besucher von Ausstellungen oder Vorführungen in geschlossenen
Räumen im Voraus auf deren pornografischen Charakter hinweist,
bleibt straflos.

Meiner Meinung nach sollte man die Absätze 1 und 2 von StGB Artikel 197 ersatzlos streichen. Sie sind unnötig. Wegen diesem Artikel haben einige Pornoseiten eine Warnseite. Diese warnt vor dem Betreten der eigentlichen Pornoseite vor den Inhalten und fordert Minderjährige auf diese nicht zu betreten.  Ich halte das für einen Unsinn. Es ist ein fauler Kompromiss um Schweizer Erotikseiten trotz StGB Artikel 197 zu ermöglichen. Wer im Internet Pornografie, also sexuelle Handlungen, sehen will, der kann das auch sehen und zwar selbst dann wenn er jünger als 18 Jahre alt ist. Das ist aber überhaupt kein Problem.

Ich sehe die Absätze 1 und 2 des StGB Artikels 197 im Kontext mit Zwangsnormen, die mit unserer sich im Niedergang befindlichen christlichen Kultur zusammenhängen. Antike vormonotheistische Hochkulturen hatten ein anderes Verhältnis zur Sexualität als man es heute hat. Siehe Bild und Zeugnisse an historischen Städten in Ägypten, Griechenland und Italien usw. sofern sie von religiösen Eiferern noch nicht zerstört worden sind.

Der Vorwand des Jugendschutzes zieht nicht. Ein Warnhinweis hält einen Jugendlichen jedenfalls nicht davon ab eine Sexseite mit pornografischem Inhalt zu besuchen. Ausserdem ist es normal, wenn sich pubertierende  Jugendliche für Sexualität interessieren. Dass Jugendliche von pornografischen Inhalten verdorben werden, weil ihnen falsche Bilder und Vorstellungen vermittelt werden, glaube ich nicht. Das halte ich nur dann für möglich, wenn Eltern und Lehrer ihren aufklärerischen Pflichten nicht nachgekommen sind. Aufgeklärte Jugendliche sind in der Lage mit Pornografie im Internet umzugehen.

PS: Ich denke, dass ich  das  Bild zu diesem Artikel den Lesern meines Politblogs zumuten kann und sie deswegen keine bleibenden sexuellen Störungen davon tragen.

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