Schlag ins Gesicht der Gegner der Meinungsfreiheit

Von Alexander Müller veröffentlicht am 17. Dezember 2013 | 7.059 mal gesehen

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte rügt die Schweiz wegen eines Verstosses gegen ein fundamentales Menschenrecht. Die Schweiz hat mit der Verurteilung des türkischen Nationalisten Dogu Perinçek wegen Rassendiskriminierung das Recht auf freie Meinungsäusserung verletzt.

Dogu-PErincek

Dogu Perinçek hatte 2005 bei mehreren Reden in der Schweiz den Genozid von 1915 bis 1917 an den Armeniern im Osmanischen Reich als «internationale Lüge» bezeichnet. Dafür wurde er von der Waadtländer Justiz wegen Rassendiskriminierung verurteilt. Perinçek rekurierte gegen den Entscheid, erlitt jedoch vor dem Bundesgericht eine Niederlage. Das Bundesgericht bestätigte das Urteil der Vorinstanz. Perinçek reichte gegen das Urteil des Bundesgerichts eine Klage beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ein. Dieser entschied nun, dass die Schweiz mit ihren Urteil das in der Europäischen Menschenrechtskonvention verankerte Recht auf freie Meinungsäusserung verletzt hat.

Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte bestätigt das Menschenrecht auf freie Meinungsäusserung. Es ist ein Schlag ins Gesicht der Gegner der freien Meinungsäusserung und ein Sieg für alle Befürworter der Menschenrechte und der Demokratie. Jene, die unter dem Vorwand, Rassismus bekämpfen zu wollen, die Meinungsfreiheit einschränken wollen, haben mit diesem Urteil eine Niederlage erlitten. Das Urteil ist ein Sieg für alle, die sich gegen Unterdrückungsgesetze, Diktatur und [glossary id=’29729′ slug=’meinungstotalitarismus‘ /] zur Wehr setzen.

Nachtrag vom 17.12.2013 um 18.40 Uhr:
Hier noch die Urteilsbegründung

Rate this post

5 Gedanken zu „Schlag ins Gesicht der Gegner der Meinungsfreiheit“

  1. Dieses Urteil müsste eigentlich Anlass für die Schweiz sein, das Rassismusgesetz zu überdenken und zwar stante pede. Was eigentlich gut gemeint war, artet ganz offensichtlich aus.

  2. Solange es das Anti-Rassismusgesetz gibt, soll es für alle gleichermassen angewendet werden. Das heisst, dass auch die Diskriminierung von Schweizern strafrechtlich verfolgt gehört.

    Im Sinne der Meinungsfreiheit gebe ich Ihnen aber Recht, da gehört die Anti-Rassismusstrafnorm abgeschafft. Es ist ein politisches Gesetz, welches vor allem politisch eingesetzt wird um politische Gegner mundtot zu machen und zu diffamieren.

    Rassistische Beleidigung, Diskriminierung usw. kann auch ohne Anti-Rassismusgesetz gesetzlich verfolgt werden. Für Ehrverletzung (Art. 173 StGB), Verleumdung (Art. 174 StGB) und Beschimpfung (Art. 177 StGB), Drohung (Art. 180 StGB) und Nötigung (Art. 181 StGB) gibt es im Strafgesetzbuch bereits Gesetze. Ausserdem werden Persönlichkeitsrechte durch Artikel 28 ZGB geschützt, entsprechend können Persönlichkeitsverletzungen eingeklagt werden.

    Ich frage mich, wie sich der EGMR entschieden hätte, wenn sich Herr Perinçek über den Holocaust geäussert hätte. Diesbezüglich ist die Urteilsbegründung von Interesse. Je nachdem frage ich mich, wie sich die Regierung der BRD dazu äussern würde (hypothetisch). Möglicherweise würde dann von der deutschen Regierung ein Sondergesetz auf europäischer Ebene gefordert. Dies um gegen Menschen vorgehen zu können, die eine andere Weltanschauung haben als es eine Regierung, ein Zentralrat, eine Stiftung oder eine Kommission verlangen. Sie hat ja bereits einmal wegen Sarrazin eine Änderung der Gesetze geprüft. Meinungstotalitarismus ist gefährlich!

  3. Einfach, damit es klar ist und um den Diffamierern und Falschspielern den Wind aus den Segeln zu nehmen, ich bin überhaupt nicht der Ansicht von Herrn Perinçek. Mir ist klar, dass es sowohl den Holocaust als auch den Genozid an den christlichen Armeniern gegeben hat. Das steht für mich ausser Frage und ist belegbar.

  4. Ich habe inzwischen Zugang zur Pressemitteilung des EGMR erhalten und sie dem Artikel unter „Nachtrag“ hinzugefügt.

    Soweit ich den französischen Text verstanden habe, geht es um die Frage ob die Verneinung der Qualifikation als Völkermord alleine ausreicht um jemanden wegen Rassismus zu verurteilen. Offenbar bräuchte es zusätzlich noch die Verbreitung von Hass und Gewalt. Herr Perinçek hat die Deportationen und Massaker offenbar jedoch nicht bestritten sondern lediglich die Qualifikation als Völkermord in Frage gestellt.

    Das Gericht hat zunächst geprüft ob die Aussagen von Herrn Perçinek aufgrund von Artikel 17 (Verbot des Missbrauchs der Rechte) der Menschenrechtskonvention von der Meinungsfreiheit ausgeschlossen werden könnten. Der EGMR ist zum Schluss gekommen, dass die Ablehnung der rechtlichen Einordnung der Ereignisse von 1915 als „Völkermord“ alleine nicht geeignet ist, Hass gegen das armenische Volk zu schüren. Herr Perinçek wurde in der Tat nie für die Anstiftung von Hass strafrechtlich verfolgt oder verurteilt. Auch hatte er nie Verachtung für die Opfer der Ereignisse gezeigt und auch nicht die Massaker und Deportationen, welche am armenischen Volk verübt worden waren in Frage gestellt. Der Gerichtshof hat daher festgestellt, dass Herr Perinçek mit seiner kontroversen Aussage das Recht auf freie Meinungsäusserung nach Artikel 10 der Menschenrechtskonvention nicht verletzt hat.

Kommentare sind geschlossen.