Rechtsverweigerung ist im Schweizer Rechtsstaat systemimmanent

Von Alexander Müller veröffentlicht am 7. Februar 2016 | 2.005 mal gesehen

Ein Medienhaus publizierte am 2. Januar 2013 einen Artikel, mit ehrverletzenden und rufschädigenden falschen Tatsachenbehauptungen über mich. Im Rahmen eines Zivilverfahrens verpflichtete sich das Medienhaus den Artikel aus dem Internet zu entfernen und mir eine Entschädigung auszuzahlen. Das Strafverfahren versandete jedoch. Ich erhielt am 22. Dezember 2015 eine Nichtanhandnahmeverfügung. Die Staatsanwaltschaft Uster teilte mir darin mit, dass sie meinen Strafantrag vom 23. Januar 2014 nicht anhand genommen hat und somit auch kein Strafverfahren eröffnen werde.

Gegen die Nichtanhandnahmeverfügung reichte ich eine Beschwerde beim Zürcher Obergericht ein. Dieses will nun erst einmal CHF 2’000.00 sehen, ehe es seinen Job macht. In seiner Verfügung schreibt das Zürcher Obergericht, dass ich dagegen beim Bundesgericht Beschwerde einreichen kann, wenn ich das möchte. So heisst es in der Verfügung:

„Der Entscheid über die Auferlegung einer Kaution ist ein Zwischenentscheid. Gegen selbständig eröffnete Zwischenentscheide ist eine strafrechtliche Beschwerde ans Bundesgericht unter anderem dann zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Gemäss bundesgerichtlicher Praxis liegt in der Aufforderung zur Leistung einer Prozesssicherheit unter der Androhung, dass im Säumnisfall auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde, ein solcher Nachteil begründet (Urteil 1B_74/2015 vom 28. April 2015 E. 1.4 mit Hinweisen).“

Mit anderen Worten, sie wissen, dass ihre Forderung einen nicht wieder gut zumachenden Nachteil für mich darstellt. Denn sie hoffen wohl darauf, dass ich nicht zahlen kann und sie dann das Verfahren einstellen können ohne ihren Job machen zu müssen. Selbstverständlich würden sie mir auch dafür ein paar hundert Franken in Rechnung stellen. Das, was sich Vertreter des Schweizer Rechtsstaats hier leisten, ist an Dreistigkeit kaum noch zu überbieten.

Eine Beschwerde an das Bundesgericht ist mit einem weiteren immensen Aufwand verbunden. Ausserdem würde mir auch das Bundesgericht eine Rechnung schicken, in welcher es einen Prozesskostenvorschuss verlangt.

Fazit: Rechtsverweigerung ist im Schweizer Rechtsstaat systemimmanent.

Asylbewerber, auch die Kriminellen, sehen sich übrigens nicht mit solchen Prozessschikanen konfrontiert. Dank SP-Bundesrätin Sommaruga kommen sie in den Genuss der unentgeltlichen Rechtspflege. Für ihre Prozesskosten und Anwaltsrechnungen kommen die Steuerzahler auf.

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