Noch keine News von der St. Galler Staatsanwaltschaft

Von Alexander Müller veröffentlicht am 10. April 2014 | 1.614 mal gesehen

Erinnert ihr euch noch an den Vermieter, welcher seine Wohnungen nicht an Schweizer vermieten wollte? Gegen den Mann läuft seit letztem September ein Strafverfahren wegen Rassendiskriminierung. Nach zähem Ringen konnte ich, nachdem ich hartnäckig und unerbittlich auf meine Rechte bestanden hatte, Akteneinsicht erstreiten. Im Januar 2014 erzielte ich damals meinen Durchbruch.

Seither sind fast wieder drei Monate vergangen ohne, dass ich etwas vom zuständigen Staatsanwalt in St. Gallen gehört habe. Heute versuchte ich den zuständigen Staatsanwalt zu erreichen um mich über den aktuellen Stand des Verfahrens zu orientieren. Die Sekretärin versuchte mich zuerst mit dem Staatsanwalt zu verbinden. Nach einer Weile meldete sie sich wieder am Telefon und sagte, dass der Staatsanwalt im Moment gerade besetzt sei. Er lasse ausrichten, dass der Fall noch pendent sei und ich über die weiteren Verfahrensschritte orientiert werde.

Aufgrund dieser Aussage gehe ich davon aus, dass der Fall im Moment in einer Schublade ruht und seit Januar nichts mehr in der Sache unternommen worden ist. Sonst wäre ich ja über weitere Verfahrensschritte informiert worden. Möglicherweise überlegt sich der zuständige Staatsanwalt gerade, wie er in der Sache weiter vorgehen soll. Dies ganz nach dem Motto „kommt Zeit, kommt Rat.“ Vielleicht hofft er auch einfach nur darauf, dass sich die Sache von selber klärt. Dies indem z.B. irgendwann einmal ein Bundesgerichtsentscheid zu einem ähnlichen Fall vorliegt. Wisst ihr eigentlich was aus dem Fall Tschäppät in Bern geworden ist? Ist der auch in einer Schublade der Staatsanwaltschaft verschwunden?

Für was, liebe Schweizer Juristen und Jus-Studenten, haben wir in der Strafprozessordnung eigentlich ein Beschleunigungsgebot? Ist das ein Alibigesetz, das in der Strafprozessordnung steht um den Anschein der Rechtstaatlichkeit zu wahren oder was?

Für jene, die das Beschleunigungsgebot nicht kennen hier noch dessen Wortlaut:

Die Strafbehörden nehmen die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss.

Dieses Gebot scheint lediglich ein frommer Wunsch von ein paar Rechtsprofessoren für theoretische Rechtsphilosophie zu sein. In der Praxis wird dieser Artikel regelmässig bzw. wahrscheinlich sogar systematisch ignoriert. Dies getreu dem Motto „wo kein Kläger, da kein Richter.“ – Es ist gar nicht so einfach für einen Laien gegen einen eindeutigen Verstoss des Beschleunigungsgebots vorzugehen. Geklagt werden müsste wegen Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung. Die Klage wäre beim Obergericht einzureichen und ist selbstverständlich wieder mit Aufwand und Kosten verbunden. Ausserdem dauert es natürlich auch wieder eine ganze Weile bis das Verfahren wegen Missachtung des Beschleunigungsgebots abgeschlossen ist. Ein wahrer Schildbürgerstreich ist das, denn da beisst sich die Katze in den Schwanz.

Die einzigen, die in der Realität wirklich stressen müssen, sind die Kläger. Ein Staatsanwalt kann in der Schweiz trotz Beschleunigungsgebot jahrelang ermitteln ohne in einem konkreten Fall wirklich etwas zu tun. Wenn er sich dann aber nach seinen jahrelangen Ermittlungen doch noch zu einer Einstellungsverfügung durchgerungen hat, dann hat der Kläger nur gerade lächerliche 10 Tage Zeit um eine Beschwerde dagegen einzureichen. Ein fertiger Witz ist das. Dasselbe gilt übrigens auch dann, wenn der Staatsanwalt nach jahrelangem Nichtstun zur Überzeugung gelangt, einen Fall einzustellen ohne überhaupt mit den Ermittlungen begonnen zu haben. In so einem Fall stellt er eine Nichtanhandnahmeverfügung aus. Auch dagegen hat ein Kläger nur gerade 10 Tage Zeit um zu reagieren. Diese Frist ist natürlich viel zu kurz aber vom Gesetzgeber wahrscheinlich so beabsichtigt.

Auch hier wäre selbstverständlich wieder die Politik gefordert. So hätten hier die Politiker die Pflicht dafür zu sorgen, dass sich die Behörden an die Gesetze halten. Denkbar wäre ein Sanktionssystem bzw. ein Ombudsmann anstelle eines langwierigen und umständlichen Beschwerdeverfahrens über mehrere Gerichtsinstanzen. Der Ombudsmann müsste ein Richter sein, der über gesunden Menschenverstand verfügt und die unverzügliche Anhandnahme anordnen kann. Er sollte zugleich auch mit Sanktionsgewalt ausgestattet sein. So könnte man eingeschlafene Verfahren innert kürzester Zeit wieder zum Laufen bringen. Mögliche Sanktionen könnten Bussen und im Wiederholungsfall auch die Degradierung inklusive Herabstufung der Lohnklasse oder gar die Entlassung eines Staatsanwalts sein.

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