Karl Dall wegen Vergewaltigungsvorwurf in Haft

Von Alexander Müller veröffentlicht am 29. November 2013 | 2.531 mal gesehen

Eine Schweizer Journalistin behauptet, sie sei vom deutschen Komiker Karl Dall vergewaltigt worden. Prompt wird Karl Dall von der Zürcher Staatsanwaltschaft verhaftet und für 4 Tage weggesperrt. Dies obwohl er beteuert, dass am Vorwurf der Schweizerin nichts dran ist. Mich erinnert diese Geschichte an den Fall Kachelmann und an die Frau, welche sich vor Jahren in Dübendorf „SVP“ in den Leib geritzt hat um einen Angriff von „Rechtsextremen“ vorzutäuschen.

Kachelmann Freispruch

Der Vorwurf einer Straftat wiegt schwer, insbesondere wenn es sich um ein solch gravierendes und schlimmes Verbrechen wie eine Vergewaltigung handelt. Umso wichtiger ist es, dass Staatsanwälte bei solchen Vorwürfen die Grundsätze unseres Rechtsstaats einhalten sorgfältig und korrekt ermitteln. Sie sollten sich bei ihren Ermittlungen nicht von Karrieregelüsten, Eitelkeit und öffentlichem Druck leiten lassen, denn sie haben die Pflicht dem Recht genüge zu tun!

Vergewaltigungsvorwurf

In Artikel 8 Absatz 2 der Bundesverfassung steht, dass niemand aufgrund seines Geschlechts diskriminiert werden darf. In Absatz 3 desselben Artikels steht, dass Mann und Frau gleichberechtigt sind und dass das Gesetz für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung sorgt. Laut Artikel 3 der Strafprozessordnung haben Strafermittlungsbehörden das Fairnessgebot zu befolgen und alle Verfahrensbeteiligten gleich und gerecht zu behandeln. Im weiteren haben sie laut Artikel 6 der Strafprozessordnung einen Untersuchungsgrundsatz zu befolgen, der Strafermittlungsbehörden dazu verpflichtet bei ihren Ermittlungen die belastenden und entlastenden Sachverhalte mit gleicher Sorgfalt zu untersuchen.

Vergewaltigungsvorwurf

Es ist ungerecht, wenn ein Mann einzig aufgrund der Behauptung einer Frau einfach so verhaftet wird und dann gleich 4 Tage weggesperrt wird. Strafermittlungsbehörden die voreilig und einseitig handeln, sollten sich für ein solches Vorgehen verantworten müssen. Sie sollten im Falle eines Freispruchs für ihr Handeln zur Rechenschaft gezogen werden. Es ist bekannt, dass es Frauen gibt, die Männer aus Rache, Eifersucht oder einem schlechten Gewissen und weiteren Gründen der Vergewaltigung beschuldigen.

Mir als Aussenstehendem stellen sich folgende Fragen:

  • Was ist gemäss der Frau genau geschehen?
  • Was hatte die Frau im Hotelzimmer von Karl Dall zu suchen?
  • Gibt es Beweise, die auf einen Geschlechtsverkehr hindeuten?
  • Gibt es Beweise, die auf einen gewaltsam erzwungenen Geschlechtsverkehr hindeuten?
  • Was sagt Karl Dall zu den Vorwürfen?
  • Was ergibt die Spurensicherung?
  • Hat sich die Frau im Spital untersuchen lassen? Konnten Spuren von Karl Dall an der Frau gesichert werden?

Diese Fragen müssen zunächst einmal sauber abgeklärt werden bevor einfach jemand verhaftet wird. Davon ausgenommen ist natürlich ein Täter, der in flagranti erwischt wird.

Denkbar ist, dass Karl Dall auch einfach deshalb verhaftet wurde, weil er ausländischer Staatsbürger ist. Dies nicht etwa aus rassistischen Gründen sondern um zu verhindern, dass er nach Deutschland flieht, ehe feststeht was an den Vorwürfen dran ist. Deutschland muss ja keine eigenen Staatsbürger an die Schweiz ausliefern. Dieser Schlussfolgerung steht jedoch ein Rechtshilfeabkommen mit Deutschland entgegen. Deutschland würde zwar keinen deutschen Staatsangehörigen an die Schweiz ausliefern, doch es bestünde die Möglichkeit einer stellvertretenden Strafverfolgung in Deutschland. Das Bundesamt für Justiz müsste dann einfach auf Antrag des Kantons Zürich ein Gesuch um Übernahme der Strafverfolgung an Deutschland stellen. Ob die Zürcher Ermittlungsbehörden das nicht wissen oder aber ob sie den Arbeitsauwand scheuen, weiss ich nicht. Vielleicht wollte sich die Staatsanwaltschaft auch einfach mit einem Verfahren gegen Karl Dall schmücken, aber das ist Spekulation. Ich persönlich halte aus eigener Erfahrung nicht besonders viel von der Zürcher Staatsanwaltschaft.

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2 Gedanken zu „Karl Dall wegen Vergewaltigungsvorwurf in Haft“

  1. Ich stimme weitgehend mit diesem sehr gut recherchierten Artikel überein
    und möchte nur 2 Punkte etwas präzisieren :

    1. „Es ist ungerecht, wenn ein Mann einzig aufgrund der Behauptung einer Frau einfach so verhaftet wird und dann gleich 4 Tage weggesperrt wird.“

    Das ist nicht einfach nur „ungerecht“ : wenn der Straftatbestand Vergewaltigung dem Angeschuldigten nicht nachgewiesen werden kann, erfüllt die Beschuldigung ebenfalls mehrere Straftatbestände : der/die ursprüngliche Anzeige-ErstatterIn hat sich einer VORSÄTZLICHEN falschen Anschuldigung schuldig gemacht (der Beweis dafür ist die Anzeige), und jene Person, welche den Erlass des Haftbefehl entschieden hat (das ist entweder ein Haftrichter oder ein Staatsanwalt), ist der fahrlässigen oder sogar eventualvorsätzlichen Freiheitsberaubung schuldig (je nach Eindeutigkeit der Beweislage). Dass diese letztere Straftat in Ausübung eines Amtes begangen wurde, ist nicht etwa ein Milderungsgrund oder gar eine Rechtfertigung, sondern muss im Gegenteil sich sogar Sanktionsverschärfend auswirken (zB. zusätzliche Konsequenz eines befristeten oder unbefristeten Verbots der Ausübung dieses Amtes, persönlich zu leistende Wiedergutmachung etc).
    Staatsanwälte und Richter müssen sich im Klaren sein, dass sie ihre Entscheidungen im Amt auch zivil- und strafrechtlich zu verantworten haben (genau wie jede(r) andere Berufsmann/frau, für die ebenfalls Produkt-/Dienstleistungs-Haftung angewandt wird) – sie werden für ihre Aufgabe ja schliesslich gut ausgebildet und sehr gut entlöhnt.
    Das ursprüngliche angebliche Opfer UND die Rechtsbehörden werden dabei zu Tätern, und der ursprüngliche Angeschuldigte ist dann effektiv das Opfer.

    2. „Gibt es Beweise, die auf einen Geschlechtsverkehr hindeuten?“

    NEIN, das hat weder die Rechtsbehörde noch irgendwelche andere Aussenstehenden zu interessieren.
    Das einzige, was für den Fall rechtsrelevant ist: gibt es allenfalls Bewesie, dass KEIN Geschlechtsverkehr stattgefunden hat bzw überhaupt stattfinden konnte – denn das bedeutet eine Entlastung des Beschuldigten, welche genauso zum Auftrag der Rechtsbehörde gehört wie die Beschuldigung und ihre Beweisführung !

    Wir haben uns aus guten Gründen für den Rechtsgrundsatz IN DUBIO PRO REO entschieden, weil jede rechtliche Sanktion eine Beschneidung eines Rechts (Busse: Eigentumsrecht, Haft: Freiheitsrecht) im Namen der gesamten Gemeinschaft bedeutet, und weil diese Gemeinschaft auf gar keinen Fall legitimiert sein darf, die Rechte eines Einzelnen ohne stimmigen Grund zu beschneiden.
    Die obengenannten Ansprüche an unsere Rechtsbehörden sind lediglich die direkte Konsequenz dieser Rechtsgrundsatzes.

  2. Werner, ich sehe es auch so, dass die Frau zur Rechenschaft gezogen werden muss, sollte sich herausstellen, dass sie eine falsche Anschuldigung begangen hat.

    Es ist schon wichtig zu wissen ob Geschlechtsverkehr stattgefunden hat oder nicht. Karl Dall bestreitet das ja. Wenn es keine Hinweise darauf gibt, entlastet es Karl Dall.

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