Jugendgewalt

Von Alexander Müller veröffentlicht am 12. Juli 2009 | 6.240 mal gesehen

Die schreckliche Tat von München, bei der zwei Männer (einer davon war ein gelähmter Behinderter) von 16 jährigen Jugendlichen von der zürcher Goldküste beinahe totgeschlagen wurden, hat in der Schweiz zu einer Debatte über härtere Strafen für Jugendliche und Schläger geführt. Besonders die Brutalität der Tat und die fehlende Reue der skrupellosen Täter hat viele Schweizer entsetzt. Dass diese bereits vorbestraften Täter nach schweizer Jugendstrafrecht wesentlich milder angefasst worden wären als dies nach deutschem Strafrecht möglich ist, stösst vielen Schweizern sauer auf. Während die Opfer möglicherweise ein Leben lang an den Folgen der Tat zu leiden haben (physisch und/oder psychisch) könnten die jugendlichen Täter in der Schweiz schon nach wenigen Monaten wieder auf freiem Fuss sein. Ob ein kurzer Freiheitsentzug bei jugendlichen Tätern zu einem positiven Gesinnungswandel beiträgt ist umstritten. Letztlich geht es nicht nur um die Bestrafung der Täter sondern auch um den Schutz der Bevölkerung.

[aartikel]3280051452:left[/aartikel]Unabhängig vom Ausmass der Jugenddelike (auf welches ich nachfolgend noch eingehen werde) sollte im Einzelfall die Brutalität betrachtet werden und mehr an die Opfer bzw. an den Schutz der Bevölkerung als an die Täter gedacht werden. Gemäss aktuellem Schweizer Strafrecht werden zumindest jugendliche Täter zu milde angefasst.

Strafmass für schwere Körperverletzung nach StGB Art. 122 (Erwachsenenstrafrecht)
Wer vorsätzlich einen Menschen lebensgefährlich verletzt, wer vorsätzlich den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt, wer vorsätzlich eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen bestraft.

Jugendstrafgesetz (JStB)
Art. 25 Freiheitsentzug
1 Der Jugendliche, der nach Vollendung des 15. Altersjahres ein Verbrechen oder ein Vergehen begangen hat, kann mit Freiheitsentzug von einem Tag bis zu einem Jahr bestraft werden.

2 Der Jugendliche, der zur Zeit der Tat das 16. Altersjahr vollendet hat, wird mit Freiheitsentzug bis zu vier Jahren bestraft, wenn er:
a. ein Verbrechen begangen hat, das nach dem für Erwachsene anwendbaren Recht mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bedroht ist;
b. eine Tat nach den Artikeln 122, 140 Ziffer 3 oder Artikel 184 StGB9 begangen und dabei besonders skrupellos gehandelt hat, namentlich wenn der Beweggrund des Jugendlichen, der Zweck der Tat oder die Art ihrer Ausführung eine besonders verwerfliche Gesinnung offenbaren.

Art. 28 Bedingte Entlassung aus dem Freiheitsentzug
a. Gewährung
1 Hat der Jugendliche die Hälfte, mindestens aber zwei Wochen des Freiheitsentzugs verbüsst, so kann ihn die Vollzugsbehörde bedingt entlassen, wenn nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen.

Zusammenfassung: Ein jugendlicher Täter, der jemanden zum Behinderten prügelt, kann in der Schweiz zu einer Freiheitsstrafe von maximal 4 Jahren verurteilt werden. In Deutschland hingegen können Jugendliche für die gleiche Tat zu einer Freiheitsstrafe von bis zu 10 Jahren verurteilt werden. Dies entspricht der Strafe, die in der Schweiz ein Erwachsener zu erwarten hat. Ein Autofahrer der jemanden vorsätzlich tötet (weil er schneller fuhr als erlaubt) muss gemäss StGB Art. 111 zu einer Freiheitsstrafe von nicht unter 5 Jahren bestraft werden. Leute, die einfach mal so aus Spass jemanden fast totschlagen kommen (sofern sie noch nicht volljährig sind) hingegen mit lächerlichen 4 Jahren Freiheitsstrafe davon und werden bei guter Führung vorzeitig (nach Verbüssen der Hälfte der Freiheitsstafe) aus der Haft entlassen. Hier ist Handlungsbefarf angezeigt.

Ausmass der Jugendgewalt
Aufgrund zahlreicher Medienberichte hat man den Eindruck, dass sowohl die Anzahl als auch die Brutalität solcher Delikte in den vergangenen Jahren zugenommen hat. Leider gibt es dazu bisher keine verlässlichen Statistiken.

Eine im Jahr 2007 vom Bund, im Auftrag des damaligen Justizministers Christoph Blocher, durchgeführten Untersuchung der Jugendgewalt hat gezeigt, dass die zahlreichen bei Bund und Kantonen angestellten Akademiker bisher nicht fähig gewesen sind aufschlussreiche Statistiken zu erstellen. Die amtlichen Statistiken geben über das Ausmass der bestehenden Jugendgewalt keinen Aufschluss.

Gründe für die Erhebung nicht aussagekräftiger Statistiken:

  • Die Polizeiliche Kriminalstatistik (PKS) ist mit zahlreichen methodischen Mängeln behaftet, so dass deren Aussagekraft fragwürdig ist. (Mangelhafte oder fehlende Methodenkompetenz bei den Verantwortlichen von Bund und Kantonen sowie die Unfähigkeit die Erfassungsmethodik der Kantone zu koordinieren und zu vereinheitlichen)
  • Die Strafvollzugsstatistik erfasst lediglich erwachsene Straftäter. Verlässliche Zahlen über jugendliche Straftäter fehlen. (Unvermögen der Verantwortlichen zu erkennen wie wichtig die methodische Erhebung solcher Daten wäre.)
  • Die Anzeige- und Urteilsstatistiken erfassen nur jene Straftaten, welche amtlich bekannt und zur Anzeige gebracht worden sind. Es dürfte also eine Dunkelziffer geben über deren Ausmass man nur mutmassen kann.
  • Ob die Mängel bei der statistischen Erfassung eher die Folge akademischer Inkompetenz (zumindest was die zahlreichen methodischen Mängel anbelangt) oder die Folge politischen Willens (linke Politiker, die kein Interesse an der Wahrheit haben) oder von beidem ist, sei dahingestellt.

    Die Erfassung von Jugendgewalt erfolgt auf staatlicher Seite auf drei Ebenen:
    1. auf der Ebene der Strafanzeigen (nicht angezeigte Straftaten werden nicht erfasst, Täter kann nicht immer ermittelt werden)
    2. auf der Ebene des Strafurteils (nicht alle Täter werden verurteilt; Gründe: Verjährung, Tod des Angeschuldigten etc.)
    3. auf der Ebene des Strafvollzugs

    Der durch die Erfassung der drei Ebenen erfolgte Filterungsprozess kann wie folgt dargestellt werden:
    Straftaten

    Fazit: Straftaten, die nach Erwachsenenstrafrecht mit StGB Art. 122 geahndet werden müssen auch beim Jugendstrafrecht härter geahndet werden. Art. 25 des JStB ist entsprechend zu ändern. Ein Strafrahmen, der bei solchen Taten für Jugendliche einen Freiheitsentzug von bis zu 10 Jahren vorsieht ist angemessen. (Täter, die vom Richter zur Höchststrafe verurteilt worden wären, könnten bei guter Führung bereits nach 5 Jahren aus der Haft entlassen werden; Derzeit ist das nach 2 Jahren der Fall.) Das Erwachsenenstrafrecht ist entsprechend zu verschärfen. Die Statistiken müssen in Bezug auf die Methodenkompetenz verbessert und vereinheitlicht werden. Es besteht ein öffentliches Interesse daran, dass Straftaten statistisch korrekt erfasst und erhobene Daten publiziert werden. Dabei interessieren sich die bürgerlichen Schweizer sowohl für Daten zur Jugendgewalt als auch für Daten zur Ausländerkriminalität.

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    4 Gedanken zu „Jugendgewalt“

    1. Um besonders schwere Vergehen härter zu ahnden benötigt man in der Tat keine Statistiken. Die Einsicht, dass man nicht nur dem Täter sondern vorallem auch dem Opfer und der Bevölkerung gerecht werden muss, ist eine Sache des gesunden Menschenverstands.

      Um Entwicklungen aufzuzeigen und mögliche Massnahmen daraus abzuleiten sind Statistiken jedoch hilfreich. Aus diesem Grund wird ja bereits Geld für die Erhebung von Daten ausgegeben. Sinnvoll wäre es nun die statistische Erfassung von Daten zu koordinieren und zu vereinheitlichen sowie die Daten methodisch korrekt zu erheben. Vom Steuerzahler hochbezahlte Akademiker und Beamte sollten in der Lage sein Daten korrekt zu erfassen.

    2. Wer hätte es geglaubt! Ich bin sogar in gewissen Punkten gleicher Meinung! Ein härteres STG muss dringend her, allerdings gibt es gewisse Punkte welche wir beachten müssen.

      Wir ziehen das Ausland als Vergleich heran, sollten wir alles vom Ausland kopieren? Die Frage ist doch, was wir mit einer Haftstrafe überhaupt erreichen wollen. Wollen wir den Täter für den Rest seines Lebens wegsperren (Können wir nicht)?
      Das Ziel einer Haftstrafe ist ja die sogenannte Resozialisierung des Täters.
      Im besten Fall erkennt er was er falsch gemacht hat, bereut innbrünstig und begeht die Tat nicht wieder.
      Es ist kompliziert und man muss bei der Erhöhung des Strafmasses auf einige Dinge achten. Dennoch muss man es mal in Angriff nehmen.

      Allerdings halte ich den letzten Satz im eingehenden Text für unnötig.
      Was bringt es uns, wenn wir wissen, ob ein Täter Ausländer war oder nicht? Einige Parteien in der Schweiz verkennen die Lage ja komplett und sehen die fehlende Schweizer Bürgerschaft als Ursache der Ausländerkriminalität! Folglich müssen die auch konsequent alle aus dem Land rausgeworfen werden und das Problem ist gelöst. So einfach ist es leider nicht, das käme einer blossen Symptombekämpfung gleich! Ueberlegen wir uns doch lieber, was die Ursachen dieser Ausländergewalt sein könnte!
      Genau!
      1.Fehlende Integration
      2.fehlende Perspektiven
      3.ungenügende kommunikative Fähigkeiten
      und und und

      Gehen wir doch auf die Punkte ein:

      1. Integration

      Hängt ganz stark mit Punkt 3 zusammen! Ein Ausländer MUSS mindestens eine Landessprache erlernen und sich den hiesigen Gefplogenheiten Anpassen!

      2. Fehlende Perspektiven

      Kein Wunder rutscht man in die Problemwelt, wenn man selber keine Perspektiven hat. Wird man diskriminiert und sieht keinen Ausweg, greift man zu Gewalt.

      3. Fehlende kommunikative Fähigkeiten

      Es wäre zu billig zu sagen, einer wäre gewaltätig, weil er keinen Job kriegt. Nein, viel hängt eben auch mit Punkt 1 und 3 zusammen. Wer nicht integriert ist und die Sprache nicht beherrscht, kann sich verbal nicht mehr wehren und muss zu anderen Mitteln greifen.

      Ich hoffe Ihr versteht, was ich meine.
      Ich will nur sagen, dass man die Ausländerkriminalität nicht auf die
      Nationalitäten der Täter begrenzen darf!
      Es gibt dermassen viele Faktoren die wir berücksichtigen müssen, darumi ist eine blosse Symptombekämpfung nicht sinnvoll.

    3. Lieber Hans Peter, ein Vergleich zum Ausland ist sinnvoll wenn man wissen will wo man steht. Stichwort: „Benchmarking“

      Dazu gehört natürlich auch die Analyse inwiefern sich härtere Strafen aufs Täterverhalten auswirkt. Solche Analysen können jedoch nur kompetente Akademiker durchführen. Linken darf man das nicht überlassen.

      Wer denkt, dass das Ziel einer Haftstrafe die Resozialisierung ist, ist ein Dummkopf, der Nachhilfe beim Nachdenken benötigt. Denn wer so denkt, denkt wieder einmal nur an den Täter bzw. dessen Resozialisierung.

      Man muss sich vergegenwärtigen, dass Haftstrafen zunächst einmal dazu da sind, die Gesellschaft vor gefährlichen Leuten und Kriminellen zu schützen. Dann soll es wie der Name sagt auch eine Strafe sein und zwar eine, die den Täter zum Nachdenken über sein Handeln anregt. Die Resozialisierung kommt erst zuletzt. Sie ist für jene Täter nötig, die eine längere Haftstrafe abgesessen haben und hat zum Ziel die Täter wieder in die Gesellschaft, aus der sie wegen der Strafe gerissen wurden, zu reintegrieren. Und zwar damit sie nicht wieder auf die schiefe Bahn kommen.

      Zur Höhe des Strafmasses bzw. der Dauer einer Haftstrafe: Diese sollte analog zum angerichteten Schaden sein. Wenn also ein Opfer lebenslang unter den Folgen der Tat zu leiden hat, kann es einfach nicht sein, dass der Täter mit einer milden Strafe bzw. wenigen Jahren Haft davonkommt. Hier muss eine entsprechend harte Strafe ausgesprochen werden und zwar nach dem Motto: Wer mutwillig anderen Leuten das Leben zerstört, soll mit drastischen Eingriffen ins eigene Leben rechnen. So ein Mensch soll ebenfalls leiden. In erster Linie soll es um Sühne und nicht um Resozialisierung gehen. Das Opfer steht hier im Mittelpunkt und nicht der Täter!

      Zum letzen Satz: Der ist komplett richtig. Denn Fakt ist, dass die meisten Übeltäter Ausländer oder aber Schweizer mit Migrationshintergrund sind. Das hat auch der Fall in München wieder gezeigt. Wenn man ein Problem angehen will, muss man die Hintergründe kennen. Wer die Ausländerproblematik aus linksideologischen Gründen ignoriert ist ein Dummkopf. Und zuguterletzt: Für Straftaten gibt es keine Entschuldigungen. Ausländer, die sich nicht integrieren wollen bzw. unsere Gesetze nicht achten gehören des Landes verwiesen. Die SVP hat bereit eine entsprechende Initiaitive, die Ausschaffungsinitiative, lanciert. Bitte unterstützen, wir müssen nicht alle Probleme aus dem Ausland importieren!

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