Haftbefehl gegen deutsche Steuerfahnder

Von Alexander Müller veröffentlicht am 31. März 2012 | 1.791 mal gesehen

Unsere Bundesanwaltschaft ist in der Vergangenheit vermehrt negativ aufgefallen. Umso mehr erfreut es, dass sie endlich einmal etwas tut, was richtig ist. Heute wurde bekannt, dass die Bundesanwaltschaft einen Haftbefehl gegen deutsche Steuerfahnder erlassen hat. Diese haben sich mutmasslich im Auftrag von Regierungen deutscher Bundesländer der Hehlerei und Anstiftung zu einer Straftat schuldig gemacht. Im Sinne des Grundsatzes, dass vor dem Gesetz jeder gleich ist, macht der Haftbefehl somit Sinn.

Drohungen linker deutscher Politiker in Bezug auf das Steuerabkommen mit Deutschland ist gelassen entgegenzusehen. Denn das Steuerabkommen schützt die deutschen Verbrecher vor Strafverfolgung. Es ist somit im Sinne der per Haftbefehl Gesuchten, dass Deutschland das Steuerabkommen ratifiziert.

Zu hoffen ist, dass die zuständigen Justizbeamten nicht vergessen haben den Haftbefehl international zur Fahndung auszuschreiben. Denn das würde die Chance auf Ergreifung der deutschen Beamten erhöhen. Es ist nicht damit zu rechnen, dass Deutschland deutsche Staatsbürger an die Schweiz ausliefert. Sollte einer der gesuchten Beamten aber Beispielsweise auf Mallorca Urlaub machen, könnte ihm die Schweiz habhaft werden sofern sie ein Rechtshilfe- und Auslieferungsabkommen mit Spanien hat.

Nachfolgend noch StGB Art. 160

Hehlerei

1.  Wer eine Sache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie ein anderer durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt hat, erwirbt, sich schenken lässt, zum Pfande nimmt, verheimlicht oder veräussern hilft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Der Hehler wird nach der Strafandrohung der Vortat bestraft, wenn sie milder ist.

Ist die Vortat ein Antragsdelikt, so wird die Hehlerei nur verfolgt, wenn ein Antrag auf Verfolgung der Vortat vorliegt.

2.  Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen bestraft.

und StGB Art. 24

Anstiftung

1 Wer jemanden vorsätzlich zu dem von diesem verübten Verbrechen oder Vergehen bestimmt hat, wird nach der Strafandrohung, die auf den Täter Anwendung findet, bestraft.

2 Wer jemanden zu einem Verbrechen zu bestimmen versucht, wird wegen Versuchs dieses Verbrechens bestraft.

Das Einzige, was mich erstaunt ist, dass sich die Bundesanwaltschaft solange Zeit mit dem Haftbefehl liess. Möglicherweise ist der gewählte Zeitpunkt eben doch kein Zufall.

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