Faxbrief an Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat

Von Alexander Müller veröffentlicht am 1. Januar 2014 | 2.962 mal gesehen

Der zuständige Staatsanwalt hat mir auf meine Anfrage um Akteneinsicht per Email nicht mehr geantwortet. Offenbar werden schriftliche Gesuche per Email von der Schweizer Justiz nicht als schriftlich anerkannt. Ich habe daher mein Gesuch um Akteneinsicht heute per Faxbrief an die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat versandt. Laut Gesetz habe ich ein Anrecht auf Akteneinsicht. Die Rechtslage ist diesbezüglich eindeutig. Jetzt hoffe ich, dass meinem Gesuch entsprochen wird und mir der zuständige Staatsanwalt antwortet.

Akteneinsicht

Verschlüsselte Faxbriefe kann man heutzutage übrigens gratis per Internet versenden. Der Absender benötigt dazu kein Faxgerät sondern lediglich eine gültige Email-Adresse. Der Empfänger benötigt natürlich weiterhin ein Faxgerät.

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4 Gedanken zu „Faxbrief an Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat“

  1. Nur eine Frage aus Interesse: hast Du bei Deinem Mail eine Empfangsbestätigung verlangt ?
    Falls ja: der Empfänger kann sich natürlich weigern, diese Empfangsbestätigung zu senden,
    oder er kann sie Dir zwar schicken, aber das Mail nicht beantworten ..

    In beiden Fällen würde er sich damit selber qualifizieren !

    Auch hier gilt dann wieder: irgend ein Politiker ist zuständig für die (Weiter-)Beschäftigung eines Staatsanwalts, der sich Kunden- bzw Bürger-freundlich oder eben -unfreundlich verhält.
    Und dieser Politiker wird irgendwann für seine Wiederwahl kandidieren ..

  2. Werner, die Fax-Dienste senden dir nach der erfolgreichen Zustellung eine Empfangsbestätigung an deine Email-Adresse. Du kannst mit diesen Faxdiensten PDF-Dateien verschicken. Somit kannst du also auch unterzeichnete Briefe verschicken.

    Strafanträge (bei Antragsdelikten) und Strafanzeigen (bei Offizialdelikten) sowie Klagen und Beschwerdeschriften versende ich per eingeschriebenem Brief. Das kostet aber jeweils neben den Kleinmaterial- und Verbrauchskosten CHF 6.00 Porto oder bei Paketen (für Zivilklagen) sogar mehr.

    Gemäss Artikel 110 Abs. 1 StPO können Eingaben der Parteien in mündlicher oder schriftlicher Form eingereicht werden. Aber ich will ja wegen so einem Detail keinen Aufstand machen, daher bin ich dem Wunsch des Herrn Staatsanwalt halt nachgekommen. Jetzt hat er seinen Brief. Wobei, wenn ich den Art. 110 StPO genau lese, kann er streng genommen auch einen Fax ablehnen oder die Nachreichung des Originals einfordern. Notfalls muss ich dann halt doch einen eingeschriebenen Brief schicken. Mal sehen. Einige Staatsanwälte akzeptieren eine mündliche Anfrage oder eine Email, andere wie der hier wollen einen Brief, ist halt so.

    Ich werde zur Sicherheit sobald das Postamt wieder offen ist (der Schalter war heute geschlossen) trotzdem noch einen eingeschriebenen Brief schicken. Wenn er dann immer noch nicht reagiert, dürfte das wohl eine formelle Rechtsverweigerung sein. Diese liegt vor, wenn eine Behörde ein Begehren nicht behandelt, es nur mit ungerechtfertigter Verzögerung erledigt oder aber mit unzureichender Begründung ablehnt. Siehe dazu auch Artikel 393 Abs. 2 lit. a StPO.

    1. Die Frage ist ja nur, ob Du beweisen kannst, dass er Deine Nachricht erhalten hat.
      (Beim der mail-Empfangsbestätigung liegt der Vorteil darin, dass er sie aktiv vornimmt.)

  3. Wie gesagt ich kann beweisen, dass es zugestellt wurde. Doch es geht hier um eine Formvorschrift. Formaljuristisch kann er gemäss Artikel 110 Abs. 2 StPO verlangen, dass die Eingabe in Papierform nachgereicht wird. Also werde ich übermorgen einen eingeschriebenen Brief schicken um auf Nummer sicher zu gehen. Ich denke das ist bei der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat ratsam.

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