EKR nimmt Stellung zu „keine CH“

Von Alexander Müller veröffentlicht am 26. Februar 2015 | 2.771 mal gesehen

Regelmässige Leser dieses Blogs erinnern sich sicher noch an den Fall des Vermieters, welcher seine Wohnung nicht an Schweizer vermieten wollte. Ich habe gegen diesen Vermieter eine Strafanzeige wegen Rassendiskriminierung eingereicht. Kein einziges Schweizer Medienunternehmen hat darüber berichtet, dass ich diesen Vermieter angezeigt habe.

Die St. Galler Staatsanwaltschaft hat alles getan um eine Strafuntersuchung zu vereiteln. Als ich sie zunächst lediglich ohne Anzeige zu erstatten auf den Fall aufmerksam machte, teilte sie mir mit, dass sie sich darum kümmern würde. In Tat und Wahrheit unternahm sie jedoch nichts!

Nachdem ich eine Strafanzeige eingereicht hatte, wollte mir die St. Galler Staatsanwaltschaft zunächst die Privatklägerschaft verweigern. Nachdem ich intervenierte, wurde mir die Privatklägerschaft dann doch erteilt.

Ein Jahr nachdem ich die Strafanzeige eingereicht hatte, erhielt ich dann eine Nichtanhandnahmeverfügung der St. Galler Staatsanwaltschaft. Sie hatte sich entschieden nicht zu ermitteln. Eine Beschwerde dagegen wurde von der St. Galler Anklagekammer abgewiesen. Ich habe darüber berichtet.

Jetzt überlege ich mir den Fall an das Bundesgericht weiter zuziehen. Für mich ist diese Lumpenjustiz inakzeptabel. Im Moment bin ich dabei zu überlegen, was dafür und was dagegen spricht. Dagegen spricht das inzwischen komplett fehlende Vertrauen in die Schweizer Gerichtsbarkeit. Um Rat zu holen, habe ich mich auch an die eidgenössische Kommission gegen Rassismus gewandt. Die Juristin der EKR hat mir wie folgt geantwortet:

Sehr geehrter Herr Müller

 

Folgende Fragen zum Entscheid der Anklagekammer St. Gallen ergaben sich aus unserem Telefongespräch vom 18.02.2015:

 

1. Erfüllt ein Wohnungsinserat welches die Einschränkung „Keine CH“ enthält den Tatbestand des Art. 261bis Abs. 5 StGB?

Wird konkret keine Leistung verweigert, sondern die Bereitschaft zu einer Leistungsverweigerung öffentlich erklärt, so kommt nach herrschender Lehre nicht der Abs. 5 sondern Abs. 4 des Art. 261bis StGB zur Anwendung. Dies hat auch die Anklagekammer unter Punkt 4.3. treffend festgestellt.

Beispiele zur Rechtsprechung: EKR 2000-051, EKR 2001-021

 

2. Es stellt sich in Bezug auf Art. 261bis Abs. 5 und Abs. 4 StGB die Frage, ob die Bezeichnung „CH“ eine von Art. 261bis StGB geschützte Gruppe darstellt.

Grundsätzlich gilt, dass Nationen und Nationalitäten als rechtliche Kategorien, von Art. 261bis StGB nicht erfasst werden. Wie schon die Anklagekammer unter 4.2. erläutert, wird in dem Inserat durch die Verwendung des Landeskürzels „CH“ deutlich gemacht, dass die rechtliche Kategorie der Staatsangehörigen der Schweiz gemeint ist. Das Inserat zielt also nicht auf eine bestimmte Ethnie ab und fällt somit nicht in den Anwendungsbereich des Art. 261bis StGB. Anders wäre es, wenn z.B. Appenzeller, Tamilen, Sizilianer oder Norddeutsche ausgeschlossen werden würden, da dies Ethnien im Sinne des Art. 261bis StGB sind. Ergibt sich aus dem Zusammenhang, dass mit der Bezeichnung der Nationalität eigentlich jedoch eine bestimmte Ethnie gemeint ist, so kann Art. 261bis StGB dennoch zur Anwendung kommen.

Beispiele aus der Rechtsprechung:

– Urteile zum Begriff „Schweizer“: EKR 1998-031, EKR 200-014

– Generell zum Angriffsobjekt: EKR 2003-029, EKR 2009-041, EKR 2003-010

 

3. Zur Frage der Privatklägerschaft möchte ich sie darauf hinweisen, dass das Bundesgericht äusserst restriktiv ist, was die Anerkennung der Privatklägerschaft im Zusammenhang mit Art. 261bis StGB anbelangt. Für die Geschädigteneigenschaft wird eine unmittelbare intensive Beeinträchtigung vorausgesetzt. Das Bundesgericht verneint die Intensität der Beeinträchtigung in Fällen der Leistungsverweigeruung nach Abs. 5 in folgenden Fällen: BGE 131 IV 78, EKR 2005-030 (Weigerung, ein Mitglied der Raelianer Sekte in einem Lokal zu bedienen) und BGer., I. ÖRA, 19.3.2003, 1P.147/2003, EKR 2003-008 (Unmittelbarkeit bzw. Intensität der Beeinträchtigung verneint betreffend eines „Zigeunerverbots“ auf einem Campingplatz)

 

Weitere Urteile und Entscheide finden Sie in unserer Urteilssammlung (http://www.ekr.admin.ch/dienstleistungen/d518.html), die sie mit Hilfe der Suchmaske konsultieren können.

 

Ich hoffe Ihnen mit diesen Hinweisen gedient zu haben und verbleibe mit freundlichen Grüssen

 

Alma Wiecken

Die Ausführungen von Frau Wiecken von der EKR überzeugen mich nicht. Die EKR agiert meiner Ansicht nach sehr politisch und linkslastig und überhaupt nicht logisch und korrekt. Ich bin der Auffassung, dass dieser Vermieter ethnische Schweizer gemeint hat. So hat er ja öffentlich in den Medien gesagt, Zitat: „Mit Ausländern hatte ich noch nie Probleme, mit Schweizern schon.“ Die wenigen negativen Erfahrungen, die er behauptet mit Schweizern gehabt zu haben, haben ihn offenbar veranlasst alle ethnischen Schweizer als Problemfälle anzusehen. Ansonsten hätte er im Inserat ja wohl nicht „keine Schweizer“ geschrieben.

Ich bin mir jetzt am Überlegen was ich machen soll. Aufgrund meiner beruflichen Belastung, konnte ich mir die von Frau Wiecken angegebene Rechtssprechung noch nicht anschauen. Ich bin im Moment abends einfach zu müde um mir diese Urteile anzuschauen. Ich werde zudem seit beinahe drei Jahren von der Schweizer Justiz mit Papier regelrecht geflutet. Bei der von Frau Wiecken angegebenen Rechtssprechung handelt es sich jedoch um kantonale Urteile und die sind hin und wieder widersprüchlich.

Mir zeigt dieser Fall, wie scheinheilig und verlogen die Schweizer Justiz den Antirassismusartikel anwendet. Der Antirassmusartikel ist eindeutig ein Gesinnungsartikel, welcher beliebig interpretiert und angewendet wird.

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4 Gedanken zu „EKR nimmt Stellung zu „keine CH““

  1. Frau Doris Angst von der Eidgen. Kommission gegen Rassismus sagte vor zwei Jahren in den Medien, dass das Inserat mit „Kein CH-Mieter“ verboten sei. Die Staatsanwältin von Altstätten/SG beurteilte das Inserat des Türken als eine „Unvorsichtigkeit“. Die Anklagekammer wies meine Strafanzeige zurück mit der Begründung, dass ich mich nicht selber um die Wohnung „keine CH-Mieter“ beworben habe.

  2. Herr Koller, im Artikel, den ich gelesen habe, hat sie gesagt, dass der Fall gegen das Antirassismusgesetz verstossen könnte. Siehe den nachfolgenden Auszug aus einem 20min Artikel.

    In meinem Fall haben die mutmasslich linken Richter des St. Galler Kantonsgerichts mit den gleichen faulen Ausreden und haarsträubenden Ausflüchten argumentiert. Meiner Meinung nach versuchen die uns sowohl in St. Gallen als auch in Bern (EKR) nach Strich und Faden zu verarschen.

    Haben Sie eine Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht? Ich bin es mir noch am überlegen. Meine Beschwerdefrist läuft erst am 11. März 2015 ab. Das Problem ist nur, dass ich denen in Lausanne inzwischen auch nicht mehr vertraue. Siehe Skandalurteil des linksgrünen Bundesrichters Denys. Ich habe dieses Urteil übrigens inzwischen an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte weitergezogen. Wobei der gemäss einem Artikel von Erwin Kessler eine sehr tiefe Annahmequote hat. Wenn es nicht gleich um den Armeniergenozid, Interessen religiöser Kultur- und Kultvereine oder um Medieninteressen geht (siehe SRG-Urteil), hat man dort offenbar sehr geringe Chancen darauf, dass die sich die Beschwerde überhaupt ansehen. Soviel zu den Menschenrechten, die offenbar auch nur auf dem Papier gewahrt sind und hauptsächlich für die Mächtigen (SRG und Co., religiöse Organisationen sowie die Mafiosi der linken Flüchtlingsindustrie) da sind.

    Das Schweigen der Schweizer Massenmedien zu diesem Fall ist übrigens für einen Insider wie mich äusserst auffällig. Die wissen ganz genau, dass die Rechtssprechung in St. Gallen zum Himmel stinkt und unternehmen trotzdem nichts, weil sie die Sache wahrscheinlich unter dem Deckel behalten wollen.

  3. Wie Sie sehen, tue ich eine ganze Menge. Solche Verfahren sind sehr aufwendig und kostspielig.

    Von der SVP erwarte ich diesbezüglich gar nichts, sie ist als grösste Partei der Schweiz, Teil dieses Systems und hat nichts gegen die Missstände unternommen. Blocher hat sich ja bereits im Abstimmungskampf um das Antirassismusgesetz zurückgehalten. Ich habe hier darüber geschrieben. Offenbar wurde Blocher von seinen jüdischen Freunden überzeugt still zu sein. Zumindest lassen die Äusserungen von Sigi Feigel darauf schliessen.

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